(1) Zur Erreichung der in § 8 genannten Ziele für Gewässer sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:
1. die Fischartenzusammensetzung und Bestandesdichte der Teiche ist auf die ökologische Tragfähigkeit auszurichten,
2. die Befischung und Betreuung des Hohenauer Teichs und des Grünauer Teichs darf nur durch den Fischereiverein der Forstbediensteten des Forstamtes und des Landwirtschaftsbetriebes der Stadt Wien erfolgen,
3. die bestehenden Abzäunungen der Teiche sind zur Erhaltung und Förderung der naturnahen Ausprägung und zur Bewahrung vor negativen Einflüssen durch Besucherinnen oder Besucher sowie durch Wildtiere, insbesondere des Schwarzwildes, sowie zur Sicherheit der Erholungssuchenden zu erhalten,
4. ehemalige Kleingewässer, insbesondere Amphibienlaichgewässer, sollen bei fortgeschrittener Verlandung zur Erhaltung und Reaktivierung ausgebaggert werden,
5. Kleinstgewässer, insbesondere Amphibienlaichgewässer, sollen erhalten bzw. geschaffen werden.
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