Zur Erreichung der in § 12 genannten Ziele für das Wildtiermanagement sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:
1. Von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer ist ein den in § 12 genannten Zielen entsprechendes Jagdkonzept zu erstellen, das insbesondere die Festlegungen zur Intervall- und Schwerpunktbejagung mit räumlich und zeitlich festgelegten Jagdruhezonen und Zeiten der Winterruhe sowie das geplante Fütterungsregime beinhaltet. Das Jagdkonzept ist der Behörde bis spätestens 31. Oktober 2020 und danach alle vier Jahre vorzulegen.
2. Die Wildbestandsregulierung soll ab dem Erreichen des tragfähigen Wildbestandes grundsätzlich durch geeignete Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Forst- und Landwirtschaftsbetriebes der Stadt Wien erfolgen. Die Wildbestandesregulierung soll mit den schonendsten Mitteln erfolgen und dient nicht der Gewinnung von Jagdtrophäen. Jagderlaubnisscheine dürfen nicht ausgestellt werden.
3. Als vorrangige Jagdart soll die Ansitzjagd durchgeführt werden. Bei absehbarer Nichterfüllung der Abschusszahlen können auch Ansitz-Drückjagden bzw. Riegeljagden durchgeführt werden. Die Durchführung von Treibjagden ist verboten.
4. Der Abschuss hat mittels bleifreier Munition zu erfolgen.
5. Der Rotwildbestand sowie der nicht autochthone Dam- und Muffelwildbestand ist nicht zu erhalten.
6. Andere als in dieser Verordnung genannten jagdbaren Wildtiere dürfen mit Ausnahme jagdlicher Eingriffe im Falle von Wildkrankheiten oder im Seuchenfall nicht bejagt werden.
7. Von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer ist jährlich ein Abschussplan zu erstellen, wobei die Abschusszahlen der Wildarten Reh- und Schwarzwild entsprechend dem Einfluss der Schalenwildarten auf die Vegetation sowie der Erreichung eines vitalen Wildbestandes festzulegen sind.
8. Die jagdlichen Eingriffe, wie insbesondere der Abschuss, die Fütterung und die Kirrung, sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer jährlich an die Ergebnisse des Monitorings anzupassen.
9. Die Anzahl und Lage der Futterstellen und die Futtermengen sind an die naturräumlichen Gegebenheiten, an die Erfordernisse der Besucherlenkung sowie an die in § 12 genannten Ziele anzupassen, wobei Futterstellen und Futtermengen Zug um Zug mit Erreichung einer an den Lebensraum angepassten Wilddichte bzw. der Reduktion der einzelnen Wildarten zu verringern sind.
10. Die Fütterung des Schwarzwildes bis zur Erreichung eines an den Lebensraum angepassten Wildbestandes hat sich nach der Menge und der Zugänglichkeit der natürlich im Lainzer Tiergarten vorkommenden Futterquellen und der Vitalität der Tiere zu richten und darf nur auf den dafür vorgesehenen Futterstellen erfolgen.
11. die Fütterung des Reh- und Schwarzwildes darf nach Erreichen eines an den Lebensraum angepassten Wildbestandes nur im Falle eines außergewöhnlichen, witterungsbedingten Mangels an natürlich im Lainzer Tiergarten vorkommendem Futter und nur auf den dafür vorgesehenen Futterstellen erfolgen (Notzeitfütterung). Für Rehwild darf dabei nur art- und wiederkäuergerechtes natürliches Rauh- und Saftfutter, für Schwarzwild nur natürliches, artgerechtes Futter verwendet werden. Die Einrichtung einer Notzeitfütterung ist der Behörde binnen eines Tages anzuzeigen.
12. Kirrstellen für Schwarzwild dürfen mit maximal 1 kg eines geeigneten Kirrmittels (insbesondere Mais) pro Kirrung und Tag maximal 3 Tage vor den eigentlichen Jagdtagen bestückt werden. Dabei ist eine Anzahl von 1 Kirrstelle pro 100 ha nicht zu überschreiten. In Jagdruhezonen dürfen keine Kirrstellen eingerichtet werden.
13. Die derzeit bestehenden jagdlichen Einrichtungen sollen als Beitrag zur Wildbestandsregulierung erhalten werden.
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