Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele für den Wald sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:
1. forstliche Maßnahmen und Nutzungen haben unter Einhaltung der in § 2 genannten Ziele zu erfolgen,
2. zur natürlichen Verjüngung der Waldbestände ist der Femelschlag, Schirmschlag oder die Plenterung durchzuführen, wobei auf eine Übernahme von Altbaumpartien in die nächste Waldgeneration Bedacht zu nehmen ist,
3. die Verjüngung der Waldbestände soll grundsätzlich durch Naturverjüngung erfolgen; die künstliche Verjüngung soll nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Naturverjüngung ausbleibt oder die vorhandene Naturverjüngung das Erreichen der in § 2 Z 1, 2 oder 3 genannten Ziele nicht gewährleistet,
4. zum Schutz der Verjüngung vor einem negativen Wildeinfluss kann eine Einzäunung erfolgen, wobei Zäunungen nur ein maximales Ausmaß von 5 ha (bestandesweise Verjüngung) erreichen dürfen; sofern erforderlich können auch Einzelschutzmaßnahmen gesetzt werden,
5. bestehende großflächige Verjüngungszäune sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer mittelfristig aufzulassen,
6. zur Sicherung einer Baumartenmischung im Sinne des § 2 Z 1, 2 oder 3 und zur Förderung großkroniger Bäume und Überhälter kann eine Freistellung von Einzelbäumen oder Baumgruppen erfolgen,
7. zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 Z 1, 2 oder 3 kann eine Pflege der Waldbestände durchgeführt werden,
8. zur Förderung seltener standortgerechter Baumarten kann, bei Ausbleiben der Naturverjüngung dieser Arten, eine künstliche Verjüngung auf geeigneten Standorten vorgenommen werden,
9. in historischen Alleen sind Bäume, die aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällt werden müssen, nachzupflanzen,
10. zur Anreicherung von Totholz sind stehendes und liegendes Totholz in allen Dimensionen wie auch einzelne gefällte Bäume am Fällungsort zu belassen, sofern sie nicht ein Hindernis auf gekennzeichneten Wegen, Lagerwiesen und Spielplätzen oder für forstliche Maßnahmen zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 Z 1, 2, 3 und 6 darstellen. Dabei sollte der Kronenentlastung der Vorrang gegenüber der Fällung gegeben werden,
11. zur Anreicherung von Altholz sollen Einzelbäume und Baumgruppen dem natürlichen Altern überlassen werden,
12. Fällungen sowie forstliche Pflegemaßnahmen dürfen nur zwischen 1. Oktober und 15. März erfolgen. Davon ausgenommen sind jene Maßnahmen, die auf Grund der Verkehrssicherungspflicht unabdingbar sind.
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