Zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele für Wiesen sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:
1. zur Erhaltung der Wiesen ist vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin ein Pflegeplan zu erstellen, der auf die Erfordernisse der einzelnen Wiesengesellschaften abgestimmt ist,
2. bei Durchführung der Mahd ist auf den Schutz der Wildtiere besonders Bedacht zu nehmen; das Mähgut ist von den Wiesen abzutransportieren,
3. wo durch ausgeprägtes Bodenrelief bzw. Gehölzvorkommen eine maschinelle Mahd nicht möglich ist, ist zur Sicherstellung der Erhaltung der standortgerechten artenreichen Wiesen ein Häckseln oder ein Mulchen durchzuführen,
4. im Gehege beim Hohenauer Teich soll eine Mahd oder ein Mulchen erfolgen, wenn dies zur flächenmäßigen Erhaltung der gehölzfreien Flächen erforderlich ist,
5. durch regelmäßigen Rückschnitt aufkommender Gehölze an den Wiesenrändern soll die Flächengröße und die landschaftsprägende Form der Wiesen gewährleistet werden, wobei die Entstehung bzw. Erhaltung von Säumen zu beachten und zu fördern ist,
6. landschaftsprägende Gehölze oder Gehölzgruppen auf Wiesen sind zu erhalten und gegebenenfalls mit standortgerechten Gehölzen nachzupflanzen,
7. durch die Wühlaktivität des Schwarzwildes großflächig umgebrochene Wiesen oder Wiesenteile sind zur Erhaltung einer maschinell mähfähigen Wiesenoberfläche zu pflegen, wobei kleinflächig offene Bodenstellen zur Sicherung der Artenvielfalt spezialisierter Pflanzen- und Tierarten erhalten werden sollen,
8. zur Sicherung der Artenvielfalt und zur Beschleunigung der Entwicklung gewünschter standortgerechter Wiesengesellschaften kann das Einbringen von standortgerechtem Wiesenmaterial durch Einsaat mittels Samen oder durch Auflagen mittels Heu oder Heudrusch erfolgen, wobei auf die Erhaltung offener Bodenstellen zu achten ist.
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