Die Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Wälder, Wiesen und Gewässer sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und sonstigen Nutzungsberechtigten so durchzuführen, dass sie auch der Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenarten dienen. Sollte es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lebensräume oder einer geschützten Tier- oder Pflanzenart kommen, insbesondere zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes eines Lebensraumes des Anhangs I oder einer Tier- oder Pflanzenart des Anhangs II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, sind vom Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin zur Erreichung der in § 10 genannten Ziele entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Arten (Artenschutzprojekte) durchzuführen.
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