Zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele für ackerbaulich genutzte Flächen ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahme zu beachten: die Bewirtschaftung der ackerbaulich genutzten Flächen im Hermesvilla Park ist nur im derzeitigen Flächenausmaß zulässig.
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