Zur Erreichung der in § 14 genannten Ziele für Wild- und Schaugehege sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer folgende Maßnahmen zu beachten:
1. die Fütterung der Tiere im Schaugehege hat bis zu dessen Auflassung artgerecht mittels Rauh- und Saftfutter zu erfolgen; als Ernährungsbestandteil soll regelmäßig Reisig vorgelegt werden,
2. die Fütterung der Heckrinder hat artgerecht mittels Rauh- und Saftfutter und ausschließlich als Notzeitfütterung im Winter und zeitigen Frühjahr zu erfolgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden