(1) Der kostendeckend ermittelte Eurowert je LKF-Punkt entspricht der Höhe nach dem in § 1 festgesetzten Eurowert.
(2) Die kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren entsprechen der Höhe nach den in den §§ 2 bis 4 sowie in den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Pflege- und Sondergebühren.
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