Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des E P, vertreten durch Mag. Egon Lechner, Rechtsanwalt in Münster, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. Dezember 2024, Zl. LVwG 2024/46/1696 10, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Landesverwaltungsgericht Tirol, in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 14. Mai 2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Revisionswerber gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 lit. b, § 24 Abs. 1 Z 1 und § 26 Abs. 2a Führerscheingesetz FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten und ordnete eine Nachschulung an. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges am 18. November 2023 um 11:51 Uhr auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn A12 bei einem bestimmten Streckenkilometer in Fahrtrichtung Kufstein bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einer Zivilstreife einen so geringen Sicherheitsabstand eingehalten, dass für den Lenker der Zivilstreife im Rückspiegel das Kennzeichen und die Scheinwerfer des Fahrzeuges des Revisionswerbers nicht mehr erkennbar gewesen seien.
3 Anschließend sei der Revisionswerber am Fahrzeug der Zivilstreife, das auf den rechten Fahrstreifen gewechselt sei, vorbeigefahren. Der Revisionswerber sei sodann um 11:52 Uhr bei einer Geschwindigkeit von (messfehlerbereinigt) 114 km/h zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug so knapp aufgefahren, dass ein zeitlicher Sicherheitsabstand von 0,16 Sekunden zum vorderen Fahrzeug entstanden sei. Der Abstand zum vorderen Fahrzeug habe (aufgerundet zugunsten des Revisionswerbers) fünf Meter betragen. Dieser Sachverhalt sei mit einem technischen Messgerät, nämlich dem Geschwindigkeitsmessgerät „Videospeed“, festgestellt worden.
4 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf ein Video, das vom geeichten, im Fahrzeug der Zivilstreife eingebauten Messgerät „Videospeed 250“ erstellt worden sei, und der Auswertung des Abstandes mittels der dazugehörigen Auswertesoftware „Videomass“ durch den Polizisten H. In dieses Video sei in der mündlichen Verhandlung Einsicht genommen worden. Der Zeuge H habe dabei nachvollziehbar geschildert, wie der Abstand durch Anwendung der Software ermittelt werde. Dabei seien die Messlinien stets auf den Radaufstandspunkt zu setzen. Das Video sei nur auswertbar, wenn alle maßgeblichen Parameter darauf ersichtlich seien. Der Zeuge W, der das Fahrzeug der Zivilstreife gelenkt habe, habe bestätigt, dass für eine korrekte Abstandsmessung beim Nachfahren die Achsen der beiden Fahrzeuge und die Leitlinien sichtbar sein müssten.
5 Im Gutachten eines Amtssachverständigen vom 23. Februar 2024 werde aus kraftfahrtechnischer Sicht bestätigt, dass der von der Polizei zur Anzeige gebrachte Sicherheitsabstand von 0,16 Sekunden korrekt ermittelt worden sei. Es seien die Messlinien zur Abstandsbestimmung beim vorausfahrenden Fahrzeug am Radaufstandspunkt des hinteren rechten Rades und beim Fahrzeug des Revisionswerbers am Radaufstandspunkt des vorderen rechten Rades angelegt worden, was den Verwendungsbestimmungen der Auswertesoftware „Videomass“ entspreche. Ein weiteres, von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten habe das Gutachten des Amtssachverständigen bestätigt und sei im Ergebnis ebenfalls zu einem zeitlichen Sicherheitsabstand von 0,16 Sekunden gelangt. Nach jenem Gutachten sei der vom Revisionswerber „zugestandene“ Sicherheitsabstand von 0,2 Sekunden „messtechnisch bei weitem nicht darstellbar“. Es seien, so das Verwaltungsgericht weiter, sowohl bei der Geschwindigkeit als auch beim festgestellten Abstand „Toleranzen“ zugunsten des Revisionswerbers berücksichtigt worden. Bei der Abstandmessung blieben auch die Radüberhänge unberücksichtigt, sodass sich ein weit günstigeres Ergebnis für den Revisionswerber ergebe.
6 Der Revisionswerber sei dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es gebe keine Hinweise, die an der Richtigkeit des Gutachtens oder der fachlichen Kompetenz des Amtssachverständigen zweifeln ließen.
7 Für den Tatzeitpunkt sei eine gültige Eichung des Geschwindigkeitsmessgerätes vorgelegen, was sich aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Eichschein ergebe.
8 Beim Vorbringen des Revisionswerbers, er habe den Abstand nicht einhalten können, weil er selbst vom Fahrzeug der Zivilstreife bedrängt worden sei, handle es sich um eine bloße Schutzbehauptung. Der Zeuge W habe nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass er bei der Nachfahrt schon deswegen einen größeren Abstand zum Fahrzeug des Revisionswerbers einhalten habe müssen, um den Abstand ordnungsgemäß zu messen.
9 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes, der Revisionswerber sei als Lenker eines Fahrzeuges einem vor ihm fahrenden Fahrzeug so knapp aufgefahren, dass ein zeitlicher Sicherheitsabstand von 0,16 Sekunden (Abstand von 5 Metern) entstanden sei. Diese Übertretung sei mit einem technischen Messgerät festgestellt worden. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung des § 18 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 begangen und die bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 lit. b FSG verwirklicht. Die Lenkberechtigung sei daher gemäß § 26 Abs. 2a FSG für mindestens sechs Monate zu entziehen und es sei gemäß § 24 Abs. 3 Z 1a FSG eine Nachschulung anzuordnen gewesen.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegenden außerordentliche Revision. Im Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, die Entziehung der Lenkberechtigung sei nicht mit einem technischen Messgerät festgestellt worden, sondern bloß durch eine „Videoaufnahme“ eines nachfahrenden Polizeiautos, die sodann mittels eines Softwareprogrammes ausgewertet werde, wobei der Auswerter händisch zwei Messlinien mit der „Maus“ auf dem Standbild des Beweisvideos setze und die zwei vom Auswerter gesetzten Punkte gemessen würden. Die Ausmessung sei somit davon abhängig, wo der Auswerter die Messlinien setze. Der „Auswertungsbeamte“ habe angegeben, dass die Auswertungssoftware zwar in allen Bundesländern vorhanden sei, aber nicht überall verwendet werde. In Salzburg erfolge nur eine Anzeige wegen zu geringen Abstands, sodass dieselbe Übertretung dort nicht mit einer Entziehung der Lenkberechtigung von sechs Monaten bedroht sei.
15 Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG nicht auf:
16 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass der zeitliche Sicherheitsabstand durch Auswertung eines Beweisvideos festgestellt worden sei, das mit einem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät aufgenommen wurde. Die konkrete Berechnung sei durch eine Software vorgenommen worden; dazu seien (händisch) Messlinien in den Bildaufnahmen gelegt worden. Die Feststellung der Übertretung erfolgte daher nicht etwa auf Grund von Beobachtungen von Zeugen (vgl. zu einem solchen Fall VwGH 14.10.2025, Ra 2023/11/0128), sondern vielmehr mithilfe der festgestellten technischen Hilfsmittel, worauf die bestimmte Tatsache des § 7 Abs. 3 Z 3 lit. b FSG abstellt. Dass bei Feststellung des zeitlichen Sicherheitsabstandes durch Auswertung der mit einem technischen Hilfsmittel erstellten Bildaufnahmen einzelne Bedienungs- und Eingabevorgänge händisch erfolgten, steht der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen (vgl. zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG durch Ablesen von einem Tachometer VwGH 15.10.2015, Ra 2015/11/0064, mwN).
17 Wenn die Revision weiters vorbringt, dass die eingesetzte Software zwar in allen Bundesländern vorhanden, aber nicht überall eingesetzt werde, legt sie damit eine konkrete Rechtsfrage, von deren Beantwortung die Entscheidung über die Revision abhinge, nicht dar.
18 Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen schließlich die konkrete Berechnung des zeitlichen Sicherheitsabstandes in Frage stellt, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. neuerlich VwGH 14.10.2025, Ra 2023/11/0128, mwN).
19 Das Verwaltungsgericht stützte seine Feststellung, der Revisionswerber habe beim Hintereinanderfahren den zeitlichen Sicherheitsabstand von 0,2 Sekunden unterschritten, insbesondere auf zwei sachverständige Gutachten, welche die Richtigkeit der Auswertung der Videoaufnahmen bestätigten und denen der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (vgl. zu dieser Notwendigkeit etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2022/11/0104; 15.4.2025, Ra 2025/02/0052; jeweils mwN), sowie auf die mündliche Verhandlung, in der neben einem der Sachverständigen auch der Revisionswerber und die beteiligten Polizisten als Zeugen einvernommen wurden. Die Revision vermag im Ergebnis nicht aufzuzeigen, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht vertretbar wäre.
20 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise