(1) Die nach § 7 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 22 und § 24) von Bediensteten oder durch Bedienstete, die im Zusammenhang mit deren Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, zuständig. § 7 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 5, 7 und 8 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.
(2) Die in Abs. 1 genannte Stelle ist hinsichtlich der in § 25 genannten Bediensteten und jener Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, zur Wahrnehmung der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, genannten Aufgaben zuständig.
(3) Bei der Wahrnehmung der in Abs. 1 und 2 genannten Zuständigkeiten ist die bzw. der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte an keine Weisungen gebunden. Die der bzw. dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zugeteilten Bediensteten sind bei der Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Zuständigkeiten nur an deren bzw. dessen Weisungen gebunden.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 125 Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
(1) Die nach § 7 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 22 und § 24) von Bediensteten oder durch Bedienstete, die im Zusammenhang mit deren Dienstverhältnis…