LandesrechtVorarlbergVerordnungenDurchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen

In Kraft seit 22. Mai 2023
Up-to-date

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen in Vorarlberg und regelt die Art der Durchführung der Abschlussprüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen.

§ 2 § 2 Umfang der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung umfasst die im 2. Teil dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen genannten Prüfungsgegenstände und hat jedenfalls aus einer Hauptprüfung zu bestehen, die

a) eine selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellende abschließende Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),

b) eine praktische Prüfung,

c) eine Klausurprüfung und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen und

d) eine mündliche Prüfung

umfasst.

Die Abschlussprüfung ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidaten die Kenntnis des jeweiligen Prüfungsgegenstandes, die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten und die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen können.

(2) Prüfungskandidaten sind von der Ablegung der Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen auf Antrag zu befreien, wenn der Prüfungskandidat den betreffenden Prüfungsgegenstand an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Abschlussprüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat und diese nach Maßgabe des Unterrichtsausmaßes und -inhaltes der einzelnen Fachrichtungen als gleichwertig anerkannt wird.

§ 3 § 3 Prüfungsgegenstände

Ein Prüfungsgegenstand umfasst den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Unterrichtsgegenstände können in mehrere Prüfungsgegenstände gegliedert werden, sofern der vom Prüfungsgegenstand umfasste Teil des Pflichtgegenstandes zumindest drei Wochenstunden in Theorie und/oder Praxis entspricht und der Pflichtgegenstand zumindest in der letzten und vorletzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde.

§ 4 § 4 Jahresprüfung im Rahmen der Abschlussprüfung

(1) Wurden die Leistungen eines Schülers in der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe in einem Pflichtgegenstand, der nicht bereits Teil der Hauptprüfung nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist, mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist dieser Pflichtgegenstand zusätzlich im Rahmen der Abschlussprüfung abzulegen (Jahresprüfung).

(2) Eine Jahresprüfung nach Abs. 1 umfasst den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe und ist im Rahmen der Hauptprüfung abzulegen.

(3) Die Jahresprüfung ist zusätzlich zu Abs. 2 jedenfalls als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischem Inhalt.

§ 5 § 5 Wahl von Prüfungsgegenständen

Der Schulleiter hat anlässlich der Festsetzung des jeweiligen Prüfungstermins die zur Abschlussprüfung zugelassenen Schüler aufzufordern, die gewählten Prüfungsgegenstände nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist ein Formular zu verwenden, das jedenfalls den Namen des Prüfungskandidaten, die Prüfungsgegenstände sowie einen Hinweis auf die Wahlmöglichkeit und die Frist für die Abgabe des Formulars zu enthalten hat. Die Prüfungsgegenstände, welche nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung für die abschließende Arbeit, praktische Prüfung, Klausurprüfung und mündliche Prüfung ausgewählt werden, müssen verschieden sein.

§ 6 § 6 Abschließende Arbeiten

(1) Der Schulleiter hat den Schülern zu Beginn des Schuljahres der letzten Schulstufe jene lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände nachweislich zur Kenntnis zu bringen, die dem Prüfungskandidaten für die Erstellung einer abschließenden Arbeit zur Auswahl stehen. Ebenso sind den Schülern die Modalitäten zur Einreichung der Arbeit bekannt zu geben.

(2) Abschließende Arbeiten sind selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen und spätestens drei Wochen vor der Konferenz über die Zulassung zur Abschlussprüfung in schriftlicher Form entsprechend den Modalitäten nach Abs. 1 vorzulegen. Abschließende Arbeiten können einzeln oder in Gruppen erstellt werden.

(3) Bei abschließenden Arbeiten sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Erstellte Konstruktionen, Kalkulationen, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen oder vergleichbare Ausarbeitungen sind der Arbeit schriftlich beizulegen.

§ 7 § 7 Prüfungsaufgaben

Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Klausurprüfung haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Auftrag und einen Hinweis auf die Prüfungsdauer zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; die Arbeitsformen müssen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Bei den praktischen Prüfungen ist die Verwendung von mitgebrachten Materialien und praxisüblichen Hilfsmitteln insoweit zulässig, als gleichartige Mittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.

§ 8 § 8 Praktische Prüfungen

(1) Die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Prüfungsaufgabe hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen zu enthalten.

(2) Anders als schriftliche Klausurarbeiten können praktische Prüfungen in Arbeitsschritte mit Teilaufgaben gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsschritte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Prüfungsaufgabe kann an einzelne oder an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden.

§ 9 § 9 Mündliche Prüfungen

(1) Die mündlichen Prüfungen sind in Anwesenheit aller Mitglieder der Prüfungskommission abzunehmen.

(2) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Prüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden. Eine mündliche Prüfung kann während der Vorbereitungszeit anderer Prüfungskandidaten stattfinden.

(3) Prüfungskandidaten, die gemeinsam eine abschließende Arbeit erstellt bzw. im Rahmen des Unterrichts eine fachspezifische Themenstellung behandelt haben, dürfen bei mündlichen Prüfungen zur selben Zeit geprüft werden, sofern eine getrennte Leistungsbeurteilung der einzelnen Prüfungskandidaten möglich ist.

(4) Für die Prüfung darf nicht mehr Zeit aufgewendet werden, als dies für die sichere Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidaten betragen.

(5) Bei mündlichen Prüfungen, die einen Präsentations- und/oder Diskussionsteil vorsehen, sowie bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen kann die Prüfungsdauer um höchstens fünf Minuten pro Prüfungskandidaten verlängert werden.

(6) Die Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung haben

a) von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel, oder

b) von einer im Rahmen des Unterrichts behandelten fachspezifischen Themenstellung auszugehen. Die Prüfung über die abschließende Arbeit hat, außer im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz, auch eine Präsentation und Diskussion derselben zu beinhalten.

(7) Die Aufgabenstellung nach Abs. 6 lit. a oder b hat jeweils mindestens eine Aufgabe zu enthalten.

§ 10 § 10 Durchführung der Abschlussprüfung

(1) Der Schulleiter hat alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen und den Prüfungskandidaten alle organisatorischen Maßnahmen spätestens zu Beginn des letzten Semesters nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Abschlussprüfung hat nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung mit einer schriftlichen Klausurarbeit zu beginnen. Die Klausurarbeit darf die Dauer von drei Stunden nicht überschreiten.

(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.

(4) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung zum Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung eingerichtet werden. Zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung müssen zumindest zehn Tage liegen.

(5) Über jede Hauptprüfung ist vom Vorsitzenden oder von einem anderen, von ihm bestimmten Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift aufzunehmen, in der der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten ist. Die Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung sind ebenso in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 11 § 11 Beurteilung

(1) Die Prüfer haben die Klausurarbeiten und die praktischen Arbeiten zeitnah zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Arbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Daraufhin sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Die Leistungsbeurteilung bei den mündlichen Prüfungen hat aufgrund eines begründeten Beurteilungsantrages des jeweiligen Prüfers zu erfolgen.

(2) Gelangt die Prüfungskommission auf der Grundlage des Beurteilungsantrages des Prüfers zu keinem Einvernehmen, so ist über diesen Antrag abzustimmen. Jedes Mitglied der Prüfungskommission ist berechtigt, Gegenanträge zu stellen. Für die Annahme eines Antrages bedarf es der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Prüfungskommission. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Aufgrund der Leistungsbeurteilung in den einzelnen Prüfungsgegenständen ist die Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Die Noten des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen und die Gesamtbeurteilung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und von allen übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(4) Wird im Rahmen der Klausurprüfung eine schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, hat der Prüfungskandidat im betreffenden Prüfungsgegenstand eine zusätzliche mündliche Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung abzulegen (Kompensationsprüfung).

(5) Die Note der abschließenden Arbeit setzt sich aus jener der schriftlichen Arbeit, der Präsentation und der Diskussion zusammen. Wird im Rahmen der abschließenden Arbeit einer dieser Teilbereiche mit „Nicht Genügend“ beurteilt, so hat die Gesamtnote der abschließenden Arbeit auf „Nicht Genügend“ zu lauten. Im Fall, dass bereits die schriftliche Arbeit mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurde, hat die Durchführung der Präsentation und Diskussion zu unterbleiben.

§ 12 § 12 Abschlussprüfungszeugnis

Nach erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen.

Dieses hat insbesondere zu enthalten:

1. die Bezeichnung, die Art, die Fachrichtung und den Standort der Schule

2. die Personalien des Schülers

3. die besuchte Schulstufe

4. die Stundentafel der betreffenden Fachrichtung

5. die Beurteilung der Leistungen des Schülers in den einzelnen Prüfungsgebieten

6. die Gesamtbeurteilung (laut landw. Schulgesetz vom 31.08.2022 § 60e Abs. 4)

7. den Bildungsgang des Schülers

8. die mit dem erfolgreichen Abschluss der betreffenden Schule verbundenen Berechtigungen im Bereich des landwirtschaftlichen und des gewerblichen Berufsausbildungswesens

9. den Ort und das Datum der Ausstellung

10. die Unterschrift des Schulleiters (Vorsitzenden) und des Klassenvorstandes sowie das Rundsiegel der Schule.

§ 13 § 13 Prüfungstermine

(1) Klausurprüfung

a) Die Klausurprüfung findet zu den von der Bildungsdirektion für Vorarlberg festgelegten Terminen statt.

b) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit nachzuholen.

(2) Abschlussarbeit

Die Abgabe des schriftlichen Teils der Abschlussarbeit hat bis spätestens zu dem von der Bildungsdirektion für Vorarlberg festgelegten Termin sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.

(3) Mündliche Prüfung

a) Die Prüfungstermine der mündlichen Prüfung finden zu den von der Bildungsdirektion für Vorarlberg festgelegten Zeiträumen statt.

b) Die konkreten Prüfungstermine der mündlichen Prüfung sind vom Schulleiter festzulegen.

2.Teil Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt

Abschlussprüfungen an landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft

§ 14 § 14 Klausurprüfung

(1) Die Klausurprüfung umfasst

a) eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Deutsch und Kommunikation“ und

b) eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“.

§ 15 § 15 Abschließende Arbeit

In folgenden lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen kann eine Abschlussarbeit geschrieben werden:

1. „Gesundheit und Soziales“

2. „Koch- und Ernährungslehre“

3. „Produktveredelung und Marketing“

4. „Landwirtschaft, Garten- und Gemüsebau“

5. „Tourismuswirtschaft und Haushaltsmanagement“

6. „Wäsche- und Bekleidungskunde“

§ 16 § 16 Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung kann in einem der im § 15 angeführten Gegenstände abgelegt werden, allerdings nicht im Gegenstand, in dem die abschließende Arbeit geschrieben wurde.

Die Dauer der Prüfung umfasst 2 bis 5 Stunden.

§ 17 § 17 Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst

a) eine Prüfung über die abschließende Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) und

b) eine Prüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgegenstände:

1. „Englisch“,

2. „Religion“,

3. „Politische Bildung und Rechtskunde“ oder

4. Prüfung in einem Pflichtgegenstand aus dem Fachbereich wie bei der abschließenden Arbeit, jedoch ohne die gewählten Fachbereiche der abschließenden Arbeit und der praktischen Prüfung.

2. Abschnitt Abschlussprüfungen an landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Landwirtschaft

§ 18 § 18 Klausurprüfung

Die Klausurprüfung umfasst

a) eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Deutsch und Kommunikation“ und

b) eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“.

§ 19 § 19 Abschließende Arbeit

In folgenden lehrplanmäßigen Pflichtgegenständen kann eine Abschlussarbeit geschrieben werden:

1. „Land- und Gebäudetechnik“,

2. „Nutztierhaltung und Nutztierzucht, Veredelung“,

3. „Marketing“,

4. „Pflanzenbau“,

5. „Waldwirtschaft“ oder

6. „Obstbau“

§ 20 § 20 Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung kann in einem der im § 20 angeführten Gegenstände abgelegt werden, allerdings nicht im Gegenstand, in dem die abschließende Arbeit geschrieben wurde.

Die Dauer der Prüfung umfasst 2 bis 5 Stunden.

§ 21 § 21 Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst

a) eine Prüfung über die abschließende Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) und

b) eine Prüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgegenstände:

1. „Englisch“,

2. „Religion“,

3. „Politische Bildung und Rechtskunde“ oder

(4) Prüfung in einem Pflichtgegenstand aus dem Fachbereich wie bei der abschließenden Arbeit, jedoch ohne die gewählten Fachbereiche der abschließenden Arbeit und praktischen Prüfung.

3. Teil Schlussbestimmungen

§ 22 § 22 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 22.05.2023 in Kraft.