(1) Die mündlichen Prüfungen sind in Anwesenheit aller Mitglieder der Prüfungskommission abzunehmen.
(2) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Prüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden. Eine mündliche Prüfung kann während der Vorbereitungszeit anderer Prüfungskandidaten stattfinden.
(3) Prüfungskandidaten, die gemeinsam eine abschließende Arbeit erstellt bzw. im Rahmen des Unterrichts eine fachspezifische Themenstellung behandelt haben, dürfen bei mündlichen Prüfungen zur selben Zeit geprüft werden, sofern eine getrennte Leistungsbeurteilung der einzelnen Prüfungskandidaten möglich ist.
(4) Für die Prüfung darf nicht mehr Zeit aufgewendet werden, als dies für die sichere Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidaten betragen.
(5) Bei mündlichen Prüfungen, die einen Präsentations- und/oder Diskussionsteil vorsehen, sowie bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen kann die Prüfungsdauer um höchstens fünf Minuten pro Prüfungskandidaten verlängert werden.
(6) Die Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung haben
a) von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel, oder
b) von einer im Rahmen des Unterrichts behandelten fachspezifischen Themenstellung auszugehen. Die Prüfung über die abschließende Arbeit hat, außer im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz, auch eine Präsentation und Diskussion derselben zu beinhalten.
(7) Die Aufgabenstellung nach Abs. 6 lit. a oder b hat jeweils mindestens eine Aufgabe zu enthalten.
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