Ein Prüfungsgegenstand umfasst den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Unterrichtsgegenstände können in mehrere Prüfungsgegenstände gegliedert werden, sofern der vom Prüfungsgegenstand umfasste Teil des Pflichtgegenstandes zumindest drei Wochenstunden in Theorie und/oder Praxis entspricht und der Pflichtgegenstand zumindest in der letzten und vorletzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise