(1) Wurden die Leistungen eines Schülers in der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe in einem Pflichtgegenstand, der nicht bereits Teil der Hauptprüfung nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist, mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist dieser Pflichtgegenstand zusätzlich im Rahmen der Abschlussprüfung abzulegen (Jahresprüfung).
(2) Eine Jahresprüfung nach Abs. 1 umfasst den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe und ist im Rahmen der Hauptprüfung abzulegen.
(3) Die Jahresprüfung ist zusätzlich zu Abs. 2 jedenfalls als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischem Inhalt.
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