§ 1 § 1Geltungsbereich — Durchführung der Abschlussprüfung an berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen
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Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen in Vorarlberg und regelt die Art der Durchführung der Abschlussprüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen.
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