Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Klausurprüfung haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Auftrag und einen Hinweis auf die Prüfungsdauer zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; die Arbeitsformen müssen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Bei den praktischen Prüfungen ist die Verwendung von mitgebrachten Materialien und praxisüblichen Hilfsmitteln insoweit zulässig, als gleichartige Mittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.
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