(1) Die Prüfer haben die Klausurarbeiten und die praktischen Arbeiten zeitnah zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Arbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Daraufhin sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Die Leistungsbeurteilung bei den mündlichen Prüfungen hat aufgrund eines begründeten Beurteilungsantrages des jeweiligen Prüfers zu erfolgen.
(2) Gelangt die Prüfungskommission auf der Grundlage des Beurteilungsantrages des Prüfers zu keinem Einvernehmen, so ist über diesen Antrag abzustimmen. Jedes Mitglied der Prüfungskommission ist berechtigt, Gegenanträge zu stellen. Für die Annahme eines Antrages bedarf es der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Prüfungskommission. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Aufgrund der Leistungsbeurteilung in den einzelnen Prüfungsgegenständen ist die Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Die Noten des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen und die Gesamtbeurteilung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und von allen übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(4) Wird im Rahmen der Klausurprüfung eine schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, hat der Prüfungskandidat im betreffenden Prüfungsgegenstand eine zusätzliche mündliche Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung abzulegen (Kompensationsprüfung).
(5) Die Note der abschließenden Arbeit setzt sich aus jener der schriftlichen Arbeit, der Präsentation und der Diskussion zusammen. Wird im Rahmen der abschließenden Arbeit einer dieser Teilbereiche mit „Nicht Genügend“ beurteilt, so hat die Gesamtnote der abschließenden Arbeit auf „Nicht Genügend“ zu lauten. Im Fall, dass bereits die schriftliche Arbeit mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurde, hat die Durchführung der Präsentation und Diskussion zu unterbleiben.
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