(1) Die Klausurprüfung umfasst
a) eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Deutsch und Kommunikation“ und
b) eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise