Landes-Arbeitsmittelverordnung
§ 1Anwendungsbereich
§ 2§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3§ 3Pflichten des Dienstgebers
§ 4§ 4Information
§ 5§ 5Prüfung von Arbeitsmitteln
§ 6§ 6Wartung von Arbeitsmitteln
§ 7§ 7Aufstellung von Arbeitsmitteln
§ 8§ 8Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
§ 9§ 9Schutzeinrichtungen
§ 10§ 10Mobile und selbstfahrende Arbeitsmittel
§ 11§ 11Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
§ 12§ 12Besondere Bestimmungen über Arbeitsmittel zum Heben vonnichtgeführten Lasten
§ 13§ 13Arbeitsmittel zur Verrichtung von Arbeitenan hoch gelegenen Arbeitsplätzen
§ 14§ 14Besondere Bestimmungen über Gerüste
§ 15§ 15Zugangs- und Positionierungsverfahrenunter Zuhilfenahme von Seilen
Vorwort
§ 1 § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Benutzung von Arbeitsmitteln an Arbeitsstätten, auf Baustellen und in sonstigen Betriebsräumen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f bis h des Landes- und Gemeindebedienstetenschutzgesetzes.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- oder Fachschulen bestimmt sind.
(3) Die §§ 6, 7 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 3, die §§ 8, 9 Abs. 1 lit. a bis c, Abs. 2 und 3, der § 10 Abs. 1 und 2 lit. b und c, Abs. 3, 6 und 7 und der § 11 Abs. 1, 4 und 7 lit. a bis d sind auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden, nicht anzuwenden.
§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
a) Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden;
b) Benutzung: alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie z.B. In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung;
c) fachkundig: jene Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten; als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden;
d) Gefahrenbereiche: die Bereiche innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in denen die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden Bediensteten gefährdet ist;
e) Schutzeinrichtungen: technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, eine geeignete Schutzfunktion zu bewirken, wie z.B. den Zugang zu Gefahrenbereichen oder das Hineinlangen in diese zu verhindern;
f) selbstfahrende Arbeitsmittel: motorisch angetriebene, schienengebundene oder nicht schienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind.
§ 3 § 3 Pflichten des Dienstgebers
Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Bediensteten hat der Dienstgeber bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die spezifischen Gefahren, die aus ihrer Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Dabei ist auch auf die Körperhaltung, die die Bediensteten bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen, und auf die ergonomischen Grundsätze Bedacht zu nehmen. Der Dienstgeber hat die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit
a) die den Bediensteten zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die jeweilige Arbeit in Bezug auf den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Bediensteten geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden;
b) die mit der Benutzung der Arbeitsmittel zusammenhängenden Gefahren möglichst vermieden werden;
c) den Bediensteten gemäß § 4 angemessene Informationen über die benutzten Arbeitsmittel zur Verfügung stehen;
d) die Arbeitsmittel nur verwendet werden, wenn diese gemäß § 5 geprüft und erforderlichenfalls erprobt wurden;
e) die Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung so gewartet werden, dass sie den Anforderungen des § 8 Abs. 1 entsprechen;
f) die Arbeitsmittel, die eine mögliche spezifische Gefahr mit sich bringen, nur durch
1. beauftragte Bedienstete benutzt werden und
2. eigens hierzu befugte Bedienstete instandgesetzt, umgebaut, instandgehalten und gewartet werden;
g) die Bediensteten gemäß lit. f Z. 1 eine angemessene Unterweisung über die Benutzung der Arbeitsmittel, im Besonderen über die mit der Benutzung gegebenenfalls verbundenen Gefahren erhalten;
h) die Bediensteten gemäß lit. f Z. 2 eine angemessene Spezialunterweisung erhalten.
§ 4 § 4 Information
(1) Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit von Bediensteten verbunden, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass den Bediensteten angemessene verständliche Informationen und gegebenenfalls Betriebsanleitungen über die benutzten Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Diese haben zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten zu enthalten:
a) Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels;
b) vorhersehbare Störungen;
c) Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen;
d) die sie betreffenden Gefahren durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel;
e) entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht direkt benutzen.
(2) Die Informationen und die Betriebsanleitungen müssen für die Bediensteten verständlich sein.
§ 5 § 5 Prüfung von Arbeitsmitteln
(1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Auf die im Zusammenhang mit der Benutzung von bestimmten Arbeitsmitteln stehenden Prüfpflichten und die Erstellung eines Prüfbefundes sind die §§ 6 bis 11 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2) An die Stelle des Wortes „ArbeitgeberInnen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ und an die Stelle des Wortes „ArbeitnehmerInnen“ oder „Betriebsangehörige“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) Im § 7 Abs. 1 Z. 13 und im § 8 Abs. 1 Z. 11 treten an die Stelle des Zitates „das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957“ das Zitat „das Seilbahngesetz 2003“.
(4) Die §§ 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) gelten mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebietes durchgeführt werden dürfen.
(5) Im § 11 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) entfällt in der Überschrift das Wort „Prüfplan“; weiters gilt der Abs. 4 nicht.
§ 6 § 6 Wartung von Arbeitsmitteln
(1) Bei Wartungsarbeiten darf sich das Arbeitsmittel nicht in Betrieb befinden. Ist dies nicht möglich, müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden oder die Wartung muss außerhalb des Gefahrenbereichs erfolgen.
(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen auf dem neuesten Stand zu halten.
§ 7 § 7 Aufstellung von Arbeitsmitteln
(1) Die Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass
a) die für die Bediensteten bestehenden Gefahren möglichst gering gehalten werden; beispielsweise dadurch, dass genügend freier Raum zwischen den beweglichen Bauteilen der Arbeitsmittel und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist und dass alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und Stoffe sicher zugeführt oder entfernt werden können;
b) ein sicherer Zugang und ein gefahrloser Aufenthalt für die Durchführung von Produktions-, Einstellungs- und Wartungsarbeiten an Arbeitsmitteln gewährleistet ist;
c) die Arbeits- und Wartungsbereiche eines Arbeitsmittels entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten ausreichend beleuchtet sind.
(2) Der Auf- und Abbau von Arbeitsmitteln muss sicher durchgeführt werden können. Dabei sind mögliche Anweisungen des Herstellers zu berücksichtigen.
(3) Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder auf anderem Wege stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten erforderlich ist.
§ 8 § 8 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
(1) Die in Verwendung stehenden Arbeitsmittel haben zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den in den §§ 41 bis 60 sowie in den Anhängen A und B der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) enthaltenen Mindestvorschriften zu entsprechen.
(2) Arbeitsmittel dürfen nicht für Arbeitsvorgänge oder unter Bedingungen benutzt werden, für die sie nicht geeignet sind oder für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer nicht vorgesehen sind.
(3) Arbeitsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie den Schutz der Bediensteten gegen Gefahren durch
a) direkten oder indirekten Kontakt mit elektrischem Strom;
b) Brand oder Erhitzung;
c) Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderer darin erzeugter, verwendeter oder gelagerter Stoffe;
d) Explosion des Arbeitsmittels oder darin erzeugter, verwendeter oder gelagerter Stoffe;
gewährleisten.
(4) Ein- und Ausschaltvorrichtungen eines Arbeitsmittels müssen
a) deutlich sichtbar, als solche identifizierbar und erforderlichenfalls entsprechend gekennzeichnet sein;
b) außerhalb der Gefahrenzone angeordnet und so zu betätigen sein, dass ihre Bedienung – abgesehen von gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmen – keine zusätzlichen Gefahren mit sich bringen kann;
c) sicher sein; bei ihrer Auswahl sind die Ausfälle, Störungen und Zwänge zu berücksichtigen, die im Rahmen ihrer vorgesehenen Nutzung absehbar sind;
d) so beschaffen sein, dass nur eine absichtliche Betätigung möglich ist; dies gilt nicht für die Wiederinbetriebsetzung oder die Änderung des Betriebszustandes bei der normalen Befehlsabfolge im Automatikbetrieb; aus einer unbeabsichtigten Inbetriebsetzung von Arbeitsmitteln darf keine Gefahr entstehen.
(5) Jedes Arbeitsmittel muss
a) mit einem Betätigungssystem zum sicheren Abschalten des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein; bei Arbeitsmitteln, die zu einer gemeinsamen Anlage verbunden sind und nicht einzeln betrieben werden können, gilt dies nur für die Gesamtanlage; erforderlichenfalls sind sie entsprechend der von dem Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit einer Notstoppvorrichtung auszustatten;
b) zur Gewährleistung der Sicherheit der Bediensteten mit den erforderlichen Gefahrenhinweisen und Kennzeichnungen versehen sein.
(6) Jeder Arbeitsplatz von Bediensteten, die ein Arbeitsmittel bedienen, muss mit einem Betätigungssystem ausgerüstet sein, mit dem sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel oder nur bestimmte Teile abschalten lassen, um es in einen sicheren Zustand zu versetzen. Vom Hauptbedienungsstand aus müssen sich die Bediensteten erforderlichenfalls vergewissern können, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten. Ist dies nicht möglich, muss der Inbetriebsetzung automatisch ein sicheres Warnsystem, beispielsweise ein akustisches oder optisches Warnsignal, vorgeschaltet sein.
(7) Warnvorrichtungen von Arbeitsmitteln müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.
(8) Gefährdete Bedienstete müssen die Zeit und die Möglichkeit haben, sich den Gefahren, die in Verbindung mit dem Ein- und Ausschalten des Arbeitsmittels auftreten können, rasch zu entziehen.
§ 9 § 9 Schutzeinrichtungen
(1) Arbeitsmittel, die eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit von Bediensteten durch
a) Splitter oder Bruch;
b) das Herabfallen oder das Herausschleudern von Gegenständen;
c) sehr hohe oder sehr niedrige Temperaturen;
d) die Auswirkungen eines Blitzschlags;
darstellen, sind mit den geeigneten Schutzeinrichtungen zu versehen.
(2) Arbeitsmittel, die eine Gefahr wegen der Emission von Gasen, Dämpfen oder Staub oder wegen des Austretens von Flüssigkeiten darstellen, müssen mit entsprechenden Einrichtungen zum Zurückhalten oder Ableiten der betreffenden Emissionen an der Quelle versehen sein.
(3) Besteht durch den mechanischen Kontakt von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln Unfallgefahr, müssen diese mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den Zugang zu den Gefahrenzonen verhindern oder die beweglichen Teile vor dem Betreten der Gefahrenzonen stoppen. Die Schutzeinrichtungen
a) müssen stabil gebaut sein;
b) dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen;
c) dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können;
d) müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben;
e) dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge, wie z.B. von Arbeitsvorgängen, nicht mehr als notwendig einschränken;
f) müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie für Rüst- oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne ihre Demontage zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.
§ 10 § 10 Mobile und selbstfahrende Arbeitsmittel
(1) Selbstfahrende Arbeitsmittel, deren Fortbewegung mit Gefahren für die Bediensteten verbunden ist, sind wie folgt auszurüsten:
a) Mit einer Vorrichtung, die ein unerlaubtes Ingangsetzen verhindert;
b) mit einer Bremseinrichtung, wenn sie den Kraftfahrvorschriften nicht unterliegen, und mit einer leicht zugänglichen oder automatisch auslösenden Notvorrichtung zum Abbremsen und Anhalten im Falle des Versagens der Hauptvorrichtung, wenn es die Sicherheit der Bediensteten erfordert;
c) mit geeigneten Hilfs- bzw. Beleuchtungsvorrichtungen, wenn das Arbeitsmittel in nicht ausreichend beleuchteten Bereichen verwendet wird oder die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht;
d) mit geeigneten Vorrichtungen, durch die die Folgen eines möglichen Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden;
e) mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen, wenn die Gefahr eines Brandes durch selbstfahrende Arbeitsmittel oder deren Ladungen besteht; dies gilt nicht, wenn am Einsatzort ausreichend nahe Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sind;
f) mit Aufhängevorrichtungen, wenn die Gefahr besteht, dass Energieübertragungseinrichtungen, die zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln am Boden schleifen, verschmutzt oder beschädigt werden.
(2) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden Bediensteten müssen so ausgerüstet sein, dass
a) sie über sichere, für diesen Zweck ausgerüstete Plätze verfügen;
b) die Gefahren für die Bediensteten während des Transports, z.B. durch den Kontakt der Bediensteten mit Rädern oder Ketten, möglichst vermieden werden;
c) die Gefahren aus einem Überrollen oder Kippen des selbstfahrenden Arbeitsmittels durch eine der folgenden Einrichtungen – die auch Bestandteil des Arbeitsmittels sein können – begrenzt werden:
1. eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt;
2. eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um die mitfahrenden Bediensteten erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann;
3. eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Bedienstete bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist ein Rückhaltesystem für mitfahrende Bedienstete einzubauen.
(3) Können Bedienstete durch ein plötzliches Blockieren von Energieübertragungseinrichtungen zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern gefährdet werden, ist das Arbeitsmittel so auszurüsten oder umzugestalten, dass ein solches Blockieren verhindert wird. Ist dies nicht möglich, sind andere geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen, um gefährliche Folgen für Bedienstete zu verhindern.
(4) Beim Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmitteln ist dafür zu sorgen, dass
a) sie nur von hierzu speziell unterwiesenen Bediensteten gelenkt werden;
b) der Verkehr so abgewickelt wird, dass Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten nicht gefährdet werden.
(5) Müssen Bedienstete während des Mitfahrens auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln Arbeiten durchführen, ist erforderlichenfalls die Geschwindigkeit anzupassen.
(6) Flurförderzeuge mit aufsitzenden Bediensteten sind, wenn die Gefahr eines Kippens auf Grund der Bauart oder der tatsächlichen Einsatzbedingungen nicht ausgeschlossen werden kann, mit Schutzeinrichtungen auszustatten, insbesondere
a) durch die Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine;
b) mit einer Einrichtung, die ein Kippen verhindert;
c) mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass für den aufsitzenden Bediensteten bei einem Kippen des Arbeitsmittels, z.B. durch die Verwendung eines Überrollschutzes, genügend Freiraum zwischen dem Boden und Teilen des Arbeitsmittels verbleibt; oder
d) mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass der Bedienstete, z.B. durch die Verwendung eines Rückhaltesystems, auf dem Fahrersitz gehalten wird.
(7) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich herausfahren. Können sie unter normalen Einsatzbedingungen mit Bediensteten zusammenstoßen oder diese einklemmen, sind sie mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, sofern nicht andere geeignete Vorrichtungen die Gefahr eines Zusammenstoßes begrenzen.
(8) Mobile Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor dürfen nur dann in Arbeitsbereichen benutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass ausreichend Luft, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ungefährlich ist, vorhanden ist.
§ 11 § 11 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
(1) Arbeitsmittel zum Heben von Lasten sind so aufzustellen, dass
a) ihre Standsicherheit während der Benutzung gewährleistet ist;
insbesondere sind die zu hebenden Lasten und die Belastungen der Aufhängepunkte oder der Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu berücksichtigen;
b) die Lasten möglichst nicht auf Bedienstete aufprallen, sich ungewollt gefährlich verlagern, im freien Fall abstürzen oder unabsichtlich ausgehängt werden.
(2) Die demontierbaren oder mobilen Arbeitsmittel zum Heben von Lasten sind so zu benutzen, dass, soweit unter Berücksichtigung der Art des Bodens vorhersehbar, die Standsicherheit des Arbeitsmittels während des Einsatzes gewährleistet ist.
(3) Die Anschlagmittel sind entsprechend den zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, der Einhakvorrichtung, den Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlages auszuwählen. Sofern sie nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind die Verbindungen deutlich zu kennzeichnen. Die Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.
(4) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sind die zulässige Tragfähigkeit und erforderlichenfalls die Bedingungen, unter denen diese gilt, deutlich anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass die für ihre sichere Benutzung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind. Arbeitsmittel sind entsprechend zu kennzeichnen, wenn sie nicht zum Heben von Bediensteten vorgesehen sind und die Möglichkeit von Verwechslungen besteht.
(5) Es sind Maßnahmen zu ergreifen, damit sich keine Bediensteten unter hängenden Lasten aufhalten. Hängende Lasten dürfen nicht über ungeschützten ständigen Arbeitsplätzen bewegt werden; kann dies für einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten nicht vermieden werden, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und anzuwenden.
(6) Für das Heben von Bediensteten dürfen nur für diesen Zweck vorgesehene Arbeitsmittel benutzt werden, die über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung, insbesondere Arbeitskörbe, verfügen müssen.
(7) Während der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben oder Fortbewegen von Bediensteten muss
a) durch geeignete Vorrichtungen die Gefahr eines Absturzes des Lastaufnahmemittels verhindert werden; kann die Absturzgefahr wegen des Standorts und des Höhenunterschieds durch keine Sicherheitsvorrichtung vermieden werden, ist die Sicherheit der Bediensteten durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch das Anbringen eines Seil mit einem erhöhten Sicherheitskoeffizienten, dessen einwandfreier Zustand an jedem Arbeitstag zu überprüfen ist, oder durch ein Auffangsystem, zu gewährleisten;
b) die Gefahr des Herausfallens aus dem Lastaufnahmemittel vermieden werden;
c) die Gefahr des Quetschens oder des Einklemmens von Bediensteten bzw. des Zusammenstoßes mit diesen, insbesondere infolge eines unbeabsichtigten Kontakts mit Gegenständen, vermieden werden;
d) die Sicherheit der bei einer Panne im Lastaufnahmemittel festsitzenden Personen gewährleistet und ihre Befreiung möglich sein;
e) der Steuerstand ständig besetzt sein;
f) den Bediensteten ein sicheres Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen;
g) ein Plan für die Bergung von Bediensteten im Gefahrenfall vorliegen.
§ 12 § 12 Besondere Bestimmungen über Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten
(1) Alle Hebevorgänge von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten sind ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen durchzuführen,
a) um die Koordination der Bediensteten, die die Arbeitsmittel bedienen, zu gewährleisten, wenn eine Last durch zwei oder mehrere dieser Arbeitsmittel gehoben werden soll;
b) um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten oder zwischen den Arbeitsmitteln selbst zu verhindern, wenn sich beim Einsatz von zwei oder mehreren dieser Arbeitsmittel die Arbeitsbereiche überschneiden;
c) damit Bedienstete nicht gefährdet werden, wenn die Lasten im Falle eines Energieausfalls von den Arbeitsmitteln nicht gehalten werden können.
(2) Kann der Bedienstete, der das Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten bedient, nicht den gesamten Weg der Last beobachten, ist ein Einweiser zu bestellen, der mit dem Bediensteten in Verbindung steht. Es sind organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Gefahr bringende Zusammenstöße der Bediensteten mit der Last zu verhindern.
(3) Von Hand angeschlagene Lasten
a) müssen sicher von Hand ein- und ausgehängt werden können; es ist zu gewährleisten, dass die betreffenden Bediensteten direkt oder indirekt den Vorgang steuern;
b) dürfen erst auf Anweisung des Anschlägers oder erforderlichenfalls des Einweisers bewegt werden.
(4) Hängende Lasten sind zu überwachen; dies gilt nicht, wenn der Zugang zum Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen verhindert wird oder die Last gefahrlos aufgenommen wurde und sicher im hängenden Zustand gehalten wird.
(5) Während des Einsatzes eines mobilen Arbeitsmittels zum Heben von nichtgeführten Lasten sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten. Die korrekte Durchführung dieser Maßnahmen ist zu überprüfen.
(6) Die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten im Freien ist einzustellen, sobald sich die Witterungsbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von Bediensteten nicht mehr gewährleistet ist und insbesondere die Funktionssicherheit oder die Standsicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigt ist.
§ 13 § 13 Arbeitsmittel zur Verrichtung von Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen
(1) Für die Benutzung von Arbeitsmitteln zur Verrichtung von Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen gilt:
a) Wenn zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Bodenfläche aus verrichtet werden können, sind jene Arbeitsmittel auszuwählen, die am geeignetsten sind, um sichere Arbeitsbedingungen auf Dauer zu gewährleisten; dabei hat der kollektive Gefahrenschutz vor dem individuellen Gefahrenschutz Vorrang; die Abmessungen des Arbeitsmittels müssen der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben;
b) Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn die Witterungsbedingungen die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten nicht beeinträchtigen;
c) Leitern sind so aufzustellen, dass sie während der Benutzung standsicher sind; sie müssen so verwendet werden, dass die Bediensteten jederzeit sicher stehen und sich sicher fest halten können; wenn auf einer Leiter eine Last in der Hand getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern; das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern muss während der Benutzung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere gleichwertige Lösung verhindert werden; für den Zugang benutzte Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie weit genug über die Ebene, die mit den Leitern erreicht werden soll, hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben; Leitern sind subsidiär zu verwenden;
d) aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so zu verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben;
e) fahrbare Leitern sind vor ihrer Benutzung sicher zu arretieren;
f) Hängeleitern müssen sicher und – mit Ausnahme von Strickleitern – so angebracht werden, dass sie nicht verrutschen oder in eine Schwingbewegung geraten können.
(2) Bei der Auswahl der geeignetsten Zugangsmittel sind zu berücksichtigen:
a) die Begehungshäufigkeit, der zu überwindende Höhenunterschied und die Dauer der Benutzung;
b) die Möglichkeit zur Flucht bei drohender Gefahr;
c) die Verhinderung von zusätzlichen Absturzgefahren;
erforderlichenfalls sind Absturzsicherungen vorzusehen, die so gestaltet und so fest sein müssen, dass Abstürze verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der Bediensteten möglichst vermieden werden; ist es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich, kann eine kollektive Absturzsicherung für die Dauer dieser Arbeiten entfernt werden, wenn wirksame Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit getroffen werden.
§ 14 § 14 Besondere Bestimmungen über Gerüste
Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die §§ 55 bis 73 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei der Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung).
§ 15 § 15 Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen
(1) Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewandt werden, wenn die Gefahrenbeurteilung ergibt, dass die betreffende Arbeit sicher durchgeführt werden kann, und wenn die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Gefahrenbeurteilung und insbesondere nach Maßgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen ist ein Sitz mit angemessenem Zubehör vorzusehen.
(2) Für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Das System umfasst mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient;
b) die Bediensteten erhalten und verwenden ein geeignetes Sicherheitsgeschirr, über das sie mit dem Sicherungsseil verbunden sind;
c) das Arbeitsseil wird mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und Abseilen ausgerüstet; es umfasst ein selbstsicherndes System, das in den Fällen, in denen der Bedienstete die Kontrolle über seine Bewegungen verliert, einen Absturz verhindert; das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden beweglichen Absturzsicherung auszurüsten;
d) Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Bediensteten benutzt werden soll, sind an deren Sicherheitsgeschirr oder Sitz oder unter Rückgriff auf andere angemessene Mittel zu befestigen;
e) die Arbeiten sind sorgfältig zu planen und zu überwachen, damit einem Bediensteten bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann;
f) die betreffenden Bediensteten haben gemäß § 3 lit. g eine angemessene Unterweisung in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, zu erhalten.
(3) Unter außergewöhnlichen Umständen, unter denen – unter Berücksichtigung der Gefahrenbeurteilung – die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefahr bei den Arbeiten bewirken würde, kann die Verwendung eines einzigen Seils zugelassen werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die Sicherheit der Bediensteten zu gewährleisten.