(1) Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit von Bediensteten verbunden, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass den Bediensteten angemessene verständliche Informationen und gegebenenfalls Betriebsanleitungen über die benutzten Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Diese haben zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten zu enthalten:
a) Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels;
b) vorhersehbare Störungen;
c) Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen;
d) die sie betreffenden Gefahren durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel;
e) entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht direkt benutzen.
(2) Die Informationen und die Betriebsanleitungen müssen für die Bediensteten verständlich sein.
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