(1) Für die Benutzung von Arbeitsmitteln zur Verrichtung von Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen gilt:
a) Wenn zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Bodenfläche aus verrichtet werden können, sind jene Arbeitsmittel auszuwählen, die am geeignetsten sind, um sichere Arbeitsbedingungen auf Dauer zu gewährleisten; dabei hat der kollektive Gefahrenschutz vor dem individuellen Gefahrenschutz Vorrang; die Abmessungen des Arbeitsmittels müssen der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben;
b) Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn die Witterungsbedingungen die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten nicht beeinträchtigen;
c) Leitern sind so aufzustellen, dass sie während der Benutzung standsicher sind; sie müssen so verwendet werden, dass die Bediensteten jederzeit sicher stehen und sich sicher fest halten können; wenn auf einer Leiter eine Last in der Hand getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern; das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern muss während der Benutzung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere gleichwertige Lösung verhindert werden; für den Zugang benutzte Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie weit genug über die Ebene, die mit den Leitern erreicht werden soll, hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben; Leitern sind subsidiär zu verwenden;
d) aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so zu verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben;
e) fahrbare Leitern sind vor ihrer Benutzung sicher zu arretieren;
f) Hängeleitern müssen sicher und – mit Ausnahme von Strickleitern – so angebracht werden, dass sie nicht verrutschen oder in eine Schwingbewegung geraten können.
(2) Bei der Auswahl der geeignetsten Zugangsmittel sind zu berücksichtigen:
a) die Begehungshäufigkeit, der zu überwindende Höhenunterschied und die Dauer der Benutzung;
b) die Möglichkeit zur Flucht bei drohender Gefahr;
c) die Verhinderung von zusätzlichen Absturzgefahren;
erforderlichenfalls sind Absturzsicherungen vorzusehen, die so gestaltet und so fest sein müssen, dass Abstürze verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der Bediensteten möglichst vermieden werden; ist es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich, kann eine kollektive Absturzsicherung für die Dauer dieser Arbeiten entfernt werden, wenn wirksame Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit getroffen werden.
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