(1) Selbstfahrende Arbeitsmittel, deren Fortbewegung mit Gefahren für die Bediensteten verbunden ist, sind wie folgt auszurüsten:
a) Mit einer Vorrichtung, die ein unerlaubtes Ingangsetzen verhindert;
b) mit einer Bremseinrichtung, wenn sie den Kraftfahrvorschriften nicht unterliegen, und mit einer leicht zugänglichen oder automatisch auslösenden Notvorrichtung zum Abbremsen und Anhalten im Falle des Versagens der Hauptvorrichtung, wenn es die Sicherheit der Bediensteten erfordert;
c) mit geeigneten Hilfs- bzw. Beleuchtungsvorrichtungen, wenn das Arbeitsmittel in nicht ausreichend beleuchteten Bereichen verwendet wird oder die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht;
d) mit geeigneten Vorrichtungen, durch die die Folgen eines möglichen Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden;
e) mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen, wenn die Gefahr eines Brandes durch selbstfahrende Arbeitsmittel oder deren Ladungen besteht; dies gilt nicht, wenn am Einsatzort ausreichend nahe Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sind;
f) mit Aufhängevorrichtungen, wenn die Gefahr besteht, dass Energieübertragungseinrichtungen, die zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln am Boden schleifen, verschmutzt oder beschädigt werden.
(2) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden Bediensteten müssen so ausgerüstet sein, dass
a) sie über sichere, für diesen Zweck ausgerüstete Plätze verfügen;
b) die Gefahren für die Bediensteten während des Transports, z.B. durch den Kontakt der Bediensteten mit Rädern oder Ketten, möglichst vermieden werden;
c) die Gefahren aus einem Überrollen oder Kippen des selbstfahrenden Arbeitsmittels durch eine der folgenden Einrichtungen – die auch Bestandteil des Arbeitsmittels sein können – begrenzt werden:
1. eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt;
2. eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um die mitfahrenden Bediensteten erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann;
3. eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Bedienstete bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist ein Rückhaltesystem für mitfahrende Bedienstete einzubauen.
(3) Können Bedienstete durch ein plötzliches Blockieren von Energieübertragungseinrichtungen zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern gefährdet werden, ist das Arbeitsmittel so auszurüsten oder umzugestalten, dass ein solches Blockieren verhindert wird. Ist dies nicht möglich, sind andere geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen, um gefährliche Folgen für Bedienstete zu verhindern.
(4) Beim Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmitteln ist dafür zu sorgen, dass
a) sie nur von hierzu speziell unterwiesenen Bediensteten gelenkt werden;
b) der Verkehr so abgewickelt wird, dass Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten nicht gefährdet werden.
(5) Müssen Bedienstete während des Mitfahrens auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln Arbeiten durchführen, ist erforderlichenfalls die Geschwindigkeit anzupassen.
(6) Flurförderzeuge mit aufsitzenden Bediensteten sind, wenn die Gefahr eines Kippens auf Grund der Bauart oder der tatsächlichen Einsatzbedingungen nicht ausgeschlossen werden kann, mit Schutzeinrichtungen auszustatten, insbesondere
a) durch die Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine;
b) mit einer Einrichtung, die ein Kippen verhindert;
c) mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass für den aufsitzenden Bediensteten bei einem Kippen des Arbeitsmittels, z.B. durch die Verwendung eines Überrollschutzes, genügend Freiraum zwischen dem Boden und Teilen des Arbeitsmittels verbleibt; oder
d) mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass der Bedienstete, z.B. durch die Verwendung eines Rückhaltesystems, auf dem Fahrersitz gehalten wird.
(7) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich herausfahren. Können sie unter normalen Einsatzbedingungen mit Bediensteten zusammenstoßen oder diese einklemmen, sind sie mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten, sofern nicht andere geeignete Vorrichtungen die Gefahr eines Zusammenstoßes begrenzen.
(8) Mobile Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor dürfen nur dann in Arbeitsbereichen benutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass ausreichend Luft, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ungefährlich ist, vorhanden ist.
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