(1) Diese Verordnung gilt für die Benutzung von Arbeitsmitteln an Arbeitsstätten, auf Baustellen und in sonstigen Betriebsräumen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f bis h des Landes- und Gemeindebedienstetenschutzgesetzes.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- oder Fachschulen bestimmt sind.
(3) Die §§ 6, 7 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 3, die §§ 8, 9 Abs. 1 lit. a bis c, Abs. 2 und 3, der § 10 Abs. 1 und 2 lit. b und c, Abs. 3, 6 und 7 und der § 11 Abs. 1, 4 und 7 lit. a bis d sind auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden, nicht anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise