(1) Arbeitsmittel zum Heben von Lasten sind so aufzustellen, dass
a) ihre Standsicherheit während der Benutzung gewährleistet ist;
insbesondere sind die zu hebenden Lasten und die Belastungen der Aufhängepunkte oder der Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu berücksichtigen;
b) die Lasten möglichst nicht auf Bedienstete aufprallen, sich ungewollt gefährlich verlagern, im freien Fall abstürzen oder unabsichtlich ausgehängt werden.
(2) Die demontierbaren oder mobilen Arbeitsmittel zum Heben von Lasten sind so zu benutzen, dass, soweit unter Berücksichtigung der Art des Bodens vorhersehbar, die Standsicherheit des Arbeitsmittels während des Einsatzes gewährleistet ist.
(3) Die Anschlagmittel sind entsprechend den zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, der Einhakvorrichtung, den Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlages auszuwählen. Sofern sie nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind die Verbindungen deutlich zu kennzeichnen. Die Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.
(4) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sind die zulässige Tragfähigkeit und erforderlichenfalls die Bedingungen, unter denen diese gilt, deutlich anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass die für ihre sichere Benutzung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind. Arbeitsmittel sind entsprechend zu kennzeichnen, wenn sie nicht zum Heben von Bediensteten vorgesehen sind und die Möglichkeit von Verwechslungen besteht.
(5) Es sind Maßnahmen zu ergreifen, damit sich keine Bediensteten unter hängenden Lasten aufhalten. Hängende Lasten dürfen nicht über ungeschützten ständigen Arbeitsplätzen bewegt werden; kann dies für einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten nicht vermieden werden, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und anzuwenden.
(6) Für das Heben von Bediensteten dürfen nur für diesen Zweck vorgesehene Arbeitsmittel benutzt werden, die über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung, insbesondere Arbeitskörbe, verfügen müssen.
(7) Während der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben oder Fortbewegen von Bediensteten muss
a) durch geeignete Vorrichtungen die Gefahr eines Absturzes des Lastaufnahmemittels verhindert werden; kann die Absturzgefahr wegen des Standorts und des Höhenunterschieds durch keine Sicherheitsvorrichtung vermieden werden, ist die Sicherheit der Bediensteten durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch das Anbringen eines Seil mit einem erhöhten Sicherheitskoeffizienten, dessen einwandfreier Zustand an jedem Arbeitstag zu überprüfen ist, oder durch ein Auffangsystem, zu gewährleisten;
b) die Gefahr des Herausfallens aus dem Lastaufnahmemittel vermieden werden;
c) die Gefahr des Quetschens oder des Einklemmens von Bediensteten bzw. des Zusammenstoßes mit diesen, insbesondere infolge eines unbeabsichtigten Kontakts mit Gegenständen, vermieden werden;
d) die Sicherheit der bei einer Panne im Lastaufnahmemittel festsitzenden Personen gewährleistet und ihre Befreiung möglich sein;
e) der Steuerstand ständig besetzt sein;
f) den Bediensteten ein sicheres Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen;
g) ein Plan für die Bergung von Bediensteten im Gefahrenfall vorliegen.
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