Im Sinne dieser Verordnung gelten als
a) Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden;
b) Benutzung: alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie z.B. In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung;
c) fachkundig: jene Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten; als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden;
d) Gefahrenbereiche: die Bereiche innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in denen die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden Bediensteten gefährdet ist;
e) Schutzeinrichtungen: technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, eine geeignete Schutzfunktion zu bewirken, wie z.B. den Zugang zu Gefahrenbereichen oder das Hineinlangen in diese zu verhindern;
f) selbstfahrende Arbeitsmittel: motorisch angetriebene, schienengebundene oder nicht schienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind.
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