(1) Arbeitsmittel, die eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit von Bediensteten durch
a) Splitter oder Bruch;
b) das Herabfallen oder das Herausschleudern von Gegenständen;
c) sehr hohe oder sehr niedrige Temperaturen;
d) die Auswirkungen eines Blitzschlags;
darstellen, sind mit den geeigneten Schutzeinrichtungen zu versehen.
(2) Arbeitsmittel, die eine Gefahr wegen der Emission von Gasen, Dämpfen oder Staub oder wegen des Austretens von Flüssigkeiten darstellen, müssen mit entsprechenden Einrichtungen zum Zurückhalten oder Ableiten der betreffenden Emissionen an der Quelle versehen sein.
(3) Besteht durch den mechanischen Kontakt von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln Unfallgefahr, müssen diese mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den Zugang zu den Gefahrenzonen verhindern oder die beweglichen Teile vor dem Betreten der Gefahrenzonen stoppen. Die Schutzeinrichtungen
a) müssen stabil gebaut sein;
b) dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen;
c) dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können;
d) müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben;
e) dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge, wie z.B. von Arbeitsvorgängen, nicht mehr als notwendig einschränken;
f) müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie für Rüst- oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne ihre Demontage zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.
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