(1) Die Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass
a) die für die Bediensteten bestehenden Gefahren möglichst gering gehalten werden; beispielsweise dadurch, dass genügend freier Raum zwischen den beweglichen Bauteilen der Arbeitsmittel und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist und dass alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und Stoffe sicher zugeführt oder entfernt werden können;
b) ein sicherer Zugang und ein gefahrloser Aufenthalt für die Durchführung von Produktions-, Einstellungs- und Wartungsarbeiten an Arbeitsmitteln gewährleistet ist;
c) die Arbeits- und Wartungsbereiche eines Arbeitsmittels entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten ausreichend beleuchtet sind.
(2) Der Auf- und Abbau von Arbeitsmitteln muss sicher durchgeführt werden können. Dabei sind mögliche Anweisungen des Herstellers zu berücksichtigen.
(3) Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder auf anderem Wege stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten erforderlich ist.
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