Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Bediensteten hat der Dienstgeber bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die spezifischen Gefahren, die aus ihrer Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Dabei ist auch auf die Körperhaltung, die die Bediensteten bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen, und auf die ergonomischen Grundsätze Bedacht zu nehmen. Der Dienstgeber hat die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit
a) die den Bediensteten zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die jeweilige Arbeit in Bezug auf den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Bediensteten geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden;
b) die mit der Benutzung der Arbeitsmittel zusammenhängenden Gefahren möglichst vermieden werden;
c) den Bediensteten gemäß § 4 angemessene Informationen über die benutzten Arbeitsmittel zur Verfügung stehen;
d) die Arbeitsmittel nur verwendet werden, wenn diese gemäß § 5 geprüft und erforderlichenfalls erprobt wurden;
e) die Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung so gewartet werden, dass sie den Anforderungen des § 8 Abs. 1 entsprechen;
f) die Arbeitsmittel, die eine mögliche spezifische Gefahr mit sich bringen, nur durch
1. beauftragte Bedienstete benutzt werden und
2. eigens hierzu befugte Bedienstete instandgesetzt, umgebaut, instandgehalten und gewartet werden;
g) die Bediensteten gemäß lit. f Z. 1 eine angemessene Unterweisung über die Benutzung der Arbeitsmittel, im Besonderen über die mit der Benutzung gegebenenfalls verbundenen Gefahren erhalten;
h) die Bediensteten gemäß lit. f Z. 2 eine angemessene Spezialunterweisung erhalten.
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