(1) Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewandt werden, wenn die Gefahrenbeurteilung ergibt, dass die betreffende Arbeit sicher durchgeführt werden kann, und wenn die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Gefahrenbeurteilung und insbesondere nach Maßgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen ist ein Sitz mit angemessenem Zubehör vorzusehen.
(2) Für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Das System umfasst mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient;
b) die Bediensteten erhalten und verwenden ein geeignetes Sicherheitsgeschirr, über das sie mit dem Sicherungsseil verbunden sind;
c) das Arbeitsseil wird mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und Abseilen ausgerüstet; es umfasst ein selbstsicherndes System, das in den Fällen, in denen der Bedienstete die Kontrolle über seine Bewegungen verliert, einen Absturz verhindert; das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden beweglichen Absturzsicherung auszurüsten;
d) Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Bediensteten benutzt werden soll, sind an deren Sicherheitsgeschirr oder Sitz oder unter Rückgriff auf andere angemessene Mittel zu befestigen;
e) die Arbeiten sind sorgfältig zu planen und zu überwachen, damit einem Bediensteten bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann;
f) die betreffenden Bediensteten haben gemäß § 3 lit. g eine angemessene Unterweisung in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, zu erhalten.
(3) Unter außergewöhnlichen Umständen, unter denen – unter Berücksichtigung der Gefahrenbeurteilung – die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefahr bei den Arbeiten bewirken würde, kann die Verwendung eines einzigen Seils zugelassen werden, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die Sicherheit der Bediensteten zu gewährleisten.
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