(1) Alle Hebevorgänge von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten sind ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen durchzuführen,
a) um die Koordination der Bediensteten, die die Arbeitsmittel bedienen, zu gewährleisten, wenn eine Last durch zwei oder mehrere dieser Arbeitsmittel gehoben werden soll;
b) um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten oder zwischen den Arbeitsmitteln selbst zu verhindern, wenn sich beim Einsatz von zwei oder mehreren dieser Arbeitsmittel die Arbeitsbereiche überschneiden;
c) damit Bedienstete nicht gefährdet werden, wenn die Lasten im Falle eines Energieausfalls von den Arbeitsmitteln nicht gehalten werden können.
(2) Kann der Bedienstete, der das Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten bedient, nicht den gesamten Weg der Last beobachten, ist ein Einweiser zu bestellen, der mit dem Bediensteten in Verbindung steht. Es sind organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Gefahr bringende Zusammenstöße der Bediensteten mit der Last zu verhindern.
(3) Von Hand angeschlagene Lasten
a) müssen sicher von Hand ein- und ausgehängt werden können; es ist zu gewährleisten, dass die betreffenden Bediensteten direkt oder indirekt den Vorgang steuern;
b) dürfen erst auf Anweisung des Anschlägers oder erforderlichenfalls des Einweisers bewegt werden.
(4) Hängende Lasten sind zu überwachen; dies gilt nicht, wenn der Zugang zum Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen verhindert wird oder die Last gefahrlos aufgenommen wurde und sicher im hängenden Zustand gehalten wird.
(5) Während des Einsatzes eines mobilen Arbeitsmittels zum Heben von nichtgeführten Lasten sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten. Die korrekte Durchführung dieser Maßnahmen ist zu überprüfen.
(6) Die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten im Freien ist einzustellen, sobald sich die Witterungsbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von Bediensteten nicht mehr gewährleistet ist und insbesondere die Funktionssicherheit oder die Standsicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigt ist.
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