(1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Auf die im Zusammenhang mit der Benutzung von bestimmten Arbeitsmitteln stehenden Prüfpflichten und die Erstellung eines Prüfbefundes sind die §§ 6 bis 11 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2) An die Stelle des Wortes „ArbeitgeberInnen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ und an die Stelle des Wortes „ArbeitnehmerInnen“ oder „Betriebsangehörige“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) Im § 7 Abs. 1 Z. 13 und im § 8 Abs. 1 Z. 11 treten an die Stelle des Zitates „das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957“ das Zitat „das Seilbahngesetz 2003“.
(4) Die §§ 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) gelten mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebietes durchgeführt werden dürfen.
(5) Im § 11 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) entfällt in der Überschrift das Wort „Prüfplan“; weiters gilt der Abs. 4 nicht.
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