Vorwort
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen, die nach § 3 Abs. 1 lit. f Z 2 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 drei- und vierstufig geführt werden, und regelt die Art der Durchführung der Abschlussprüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen.
§ 2 § 2
§ 2 Umfang der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung umfasst die im 2. Teil dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen genannten Prüfungsgegenstände und hat jedenfalls aus einer Hauptprüfung zu bestehen, die
a) eine selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellende abschließende Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
b) eine Klausurprüfung, die schriftliche sowie grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen und
c) eine mündliche Prüfung
umfasst.
Die Abschlussprüfung ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidaten die Kenntnis des jeweiligen Prüfungsgegenstandes, die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten und die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen können.
(2) Prüfungskandidaten sind von der Ablegung der Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen auf Antrag zu befreien, wenn der Prüfungskandidat den betreffenden Prüfungsgegenstand an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Abschlussprüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat und diese nach Maßgabe des Unterrichtsausmaßes und –inhaltes der einzelnen Fachrichtungen als gleichwertig anerkannt wird.
§ 3 § 3
§ 3 Prüfungsgegenstände
Ein Prüfungsgegenstand umfasst den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Unterrichtsgegenstände können in mehrere Prüfungsgegenstände gegliedert werden, sofern der vom Prüfungsgegenstand umfasste Teil des Pflichtgegenstandes zumindest drei Wochenstunden entspricht und der Pflichtgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde.
§ 4 § 4
§ 4 Jahresprüfung im Rahmen der Abschlussprüfung
(1) Wurden die Leistungen eines Schülers in der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe in einem Pflichtgegenstand, der nicht aufgrund des 2. Teiles dieser Verordnung bereits Teil der Hauptprüfung nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist, mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist dieser Pflichtgegenstand als zusätzlicher Prüfungsgegenstand im Rahmen der Abschlussprüfung abzulegen (Jahresprüfung).
(2) Eine Jahresprüfung nach Abs. 1 umfasst den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe und ist im Rahmen der Hauptprüfung
a) als bis zu zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder
b) als bis zu fünfstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis wesentlicher Kompetenzen zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
(3) Die Jahresprüfung ist zusätzlich zu Abs. 2 jedenfalls als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischem Inhalt.
(4) Die Beurteilung der Jahresprüfung ist im Abschlussprüfungszeugnis festzuhalten und in der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen.
§ 5 § 5
§ 5 Vorprüfung
(1) Vorprüfungen sind nur auf Antrag des Schülers durchzuführen.
(2) Anlässlich der Festsetzung des jeweiligen Prüfungstermins hat der Schulleiter die Schüler aufzufordern, eine allenfalls gewählte Vorprüfung nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist ein Formular zu verwenden, das jedenfalls den Namen des Prüfungskandidaten, den Prüfungsgegenstand der Vorprüfung und die Frist für die Abgabe des Formulars zu enthalten hat.
(3) Werden Vorprüfungen nach den §§ 13, 16 oder 19 durchgeführt, so haben diese in der letzten Schulstufe bis zur Konferenz über die Zulassung zur Abschlussprüfung zu erfolgen.
§ 6 § 6
§ 6 Wahl von Prüfungsgegenständen
Der Schulleiter hat anlässlich der Festsetzung des jeweiligen Prüfungstermins die zur Abschlussprüfung zugelassenen Schüler aufzufordern, die gewählten Prüfungsgegenstände nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist ein Formular zu verwenden, das jedenfalls den Namen des Prüfungskandidaten, die Prüfungsgegenstände sowie einen Hinweis auf die Wahlmöglichkeit und die Frist für die Abgabe des Formulars zu enthalten hat. Die Prüfungsgegenstände, welche nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung für die abschließende Arbeit, Vorprüfung, Klausurprüfung und mündliche Prüfung ausgewählt werden, müssen verschieden sein.
§ 7 § 7
§ 7 Abschließende Arbeiten
(1) Der Schulleiter hat den Schülern zu Beginn des Schuljahres der letzten Schulstufe jene lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände nachweislich zur Kenntnis zu bringen, die dem Prüfungskandidaten für die Erstellung einer abschließenden Arbeit zur Auswahl stehen. Ebenso sind den Schülern die Modalitäten zur Einreichung der Arbeit bekannt zu geben.
(2) Abschließende Arbeiten sind selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen und spätestens drei Wochen vor der Konferenz über die Zulassung zur Abschlussprüfung in schriftlicher Form entsprechend den Modalitäten nach Abs. 1 vorzulegen. Abschließende Arbeiten können einzeln oder in Gruppen erstellt werden.
(3) Bei abschließenden Arbeiten sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Erstellte Konstruktionen, Laborberichte, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind der Arbeit schriftlich beizulegen.
§ 8 § 8
§ 8 Prüfungsaufgaben
Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Klausurprüfung haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Auftrag und einen Hinweis auf die Prüfungsdauer zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; die Arbeitsformen müssen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Bei den praktischen Prüfungen ist die Verwendung von mitgebrachten Materialien und praxisüblichen Hilfsmitteln insoweit zulässig, als gleichartige Mittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.
§ 9 § 9
§ 9 Schriftliche und praktische Prüfungen
(1) Die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Prüfungsaufgabe hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen zu enthalten.
(2) Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in Arbeitsschritte mit Teilaufgaben gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsschritte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Prüfungsaufgabe kann an einzelne oder an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden.
§ 10 § 10
§ 10 Mündliche Prüfungen
(1) Die mündlichen Prüfungen sind in Anwesenheit aller Mitglieder der Prüfungskommission abzunehmen.
(2) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Prüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden. Eine mündliche Prüfung kann während der Vorbereitungszeit anderer Prüfungskandidaten stattfinden.
(3) Prüfungskandidaten, die gemeinsam eine abschließende Arbeit erstellt bzw. im Rahmen des Unterrichts eine fachspezifische Themenstellung behandelt haben, dürfen bei mündlichen Prüfungen zur selben Zeit geprüft werden, sofern eine getrennte Leistungsbeurteilung der einzelnen Prüfungskandidaten möglich ist.
(4) Für die Prüfung darf nicht mehr Zeit aufgewendet werden, als dies für die sichere Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidat betragen.
(5) Bei mündlichen Prüfungen, die einen Präsentations- und/oder Diskussionsteil vorsehen, sowie bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen nach § 4 Abs. 3 kann die Prüfungsdauer um höchstens zehn Minuten pro Prüfungskandidat verlängert werden.
(6) Für die Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfung nach § 2 Abs. 1 lit. b gelten die Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidat betragen darf.
(7) Die Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung haben
a) von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel, oder
b) von einer im Rahmen des Unterrichts behandelten fachspezifischen Themenstellung
auszugehen. Die Prüfung über die abschließende Arbeit hat, außer im Fall des § 12 Abs. 6 letzter Satz, auch eine Präsentation und Diskussion derselben zu beinhalten.
(8) Die Aufgabenstellung nach Abs. 6 lit. a oder b hat jeweils mindestens eine Aufgabe zu enthalten.
§ 11 § 11
§ 11 Durchführung der Abschlussprüfung
(1) Der Schulleiter hat alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen und den Prüfungskandidaten alle organisatorischen Maßnahmen spätestens zu Beginn des letzten Semesters nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Abschlussprüfung hat nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung mit einer schriftlichen Klausurarbeit zu beginnen. Die Klausurarbeit darf die Dauer von fünf Stunden nicht überschreiten.
(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(4) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung zum Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung eingerichtet werden. Zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung müssen zumindest zehn Tage liegen.
(5) Über jede Hauptprüfung ist vom Vorsitzenden oder von einem anderen, von ihm bestimmten Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift aufzunehmen, in der der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten ist. Die Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung sind ebenso in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 12 § 12
§ 12 Beurteilung
(1) Die Prüfer haben die Klausurarbeiten und die praktischen Arbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Arbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Daraufhin sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Die Leistungsbeurteilung bei den mündlichen Prüfungen hat aufgrund eines begründeten Beurteilungsantrages des jeweiligen Prüfers zu erfolgen.
(2) Gelangt die Prüfungskommission auf der Grundlage des Beurteilungsantrages des Prüfers zu keinem Einvernehmen, so ist über diesen Antrag abzustimmen. Jedes Mitglied der Prüfungskommission ist berechtigt, Gegenanträge zu stellen. Für die Annahme eines Antrages bedarf es der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Prüfungskommission. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Aufgrund der Leistungsbeurteilung in den einzelnen Prüfungsgegenständen ist die Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Die Noten des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen und die Gesamtbeurteilung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und von allen übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(4) Wird im Rahmen der Klausurprüfung eine schriftliche Klausurarbeit nach den §§ 14 Abs. 1 lit. a und b, 17 Abs. 1 lit. a und b oder 20 lit. a und b mit „Nicht genügend“ beurteilt, hat der Prüfungskandidat im betreffenden Prüfungsgegenstand eine zusätzliche mündliche Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung abzulegen (Kompensationsprüfung). Bei mit „Nicht genügend“ beurteilten grafischen und/oder praktischen Klausurarbeiten nach den §§ 14 Abs. 1 lit. c, 17 Abs. 1 lit. c und 20 lit. c besteht die Möglichkeit einer mündlichen Kompensationsprüfung nicht.
(5) Eine mit „Nicht Genügend“ beurteilte Vorprüfung steht der Zulassung zur Abschlussprüfung zum Haupttermin nicht entgegen, allerdings hat die Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung auf „Nicht bestanden“ zu lauten. Der Prüfungskandidat ist zu einer Wiederholungsprüfung der Vorprüfung zum nächstfolgenden Nebentermin im darauffolgenden Schuljahr zuzulassen.
(6) Die Note der abschließenden Arbeit setzt sich aus jener der schriftlichen Arbeit, der Präsentation und der Diskussion zusammen. Wird im Rahmen der abschließenden Arbeit einer dieser Teilbereiche mit „Nicht Genügend“ beurteilt oder nicht erbracht, so hat die Gesamtnote der abschließenden Arbeit auf „Nicht Genügend“ zu lauten. Im Fall, dass bereits die schriftliche Arbeit mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurde, hat die Durchführung der Präsentation und Diskussion zu unterbleiben.
2. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Abschlussprüfungen an landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement
§ 13 § 13
§ 13 Vorprüfung
Die Vorprüfung umfasst eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Küchenführung“ oder „Service“.
§ 14 § 14
§ 14 Klausurprüfung
(1) Die Klausurprüfung umfasst
a) eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Deutsch und Kommunikation“,
b) eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Unternehmensführung und Rechnungswesen“ und
c) eine fünfstündige praktische Klausurarbeit (einschließlich Arbeitsplanung und Vorbereitung) nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgegenstände:
1. „Haushaltsmanagement“,
2. „Textiles und kreatives Gestalten“,
3. „Produktveredelung und Direktvermarktung“,
4. „Dienstleistungen“,
5. „Landwirtschaft“,
6. „Gartenbau“,
7. „Küchenführung“ oder
8. „Service“.
(2) Die Prüfungsgegenstände „Produktveredelung und Direktvermarktung“ und „Dienstleistungen“ ergeben sich aus dem Unterrichtsgegenstand „Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen“.
(3) Die Prüfungsgegenstände „Landwirtschaft“ und „Gartenbau“ ergeben sich aus dem Unterrichtsgegenstand „Landwirtschaft und Gartenbau“.
(4) Die Prüfungsgegenstände „Küchenführung“ und „Service“ ergeben sich aus dem Unterrichtsgegenstand „Küchenführung und Service“.
§ 15 § 15
§ 15 Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfasst
a) eine Prüfung über die abschließende Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) und
b) eine Prüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgegenstände, sofern der vom Prüfungsgegenstand umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens drei Wochenstunden umfasst und in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe als Pflichtgegenstand geführt wird:
1. „Englisch“ oder eine andere lebende Fremdsprache,
2. „Religion“,
3. „Politische Bildung und Rechtskunde“,
4. „Angewandte Informatik“,
5. „Mathematik und Wirtschaftsrechnen“ oder
6. einem von maximal zwei je schulautonom festgelegtem Schwerpunkt festzulegenden Pflichtgegenständen aus dem Bereich der fachlichen Bildung.
2. Abschnitt
Abschlussprüfungen an landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Pferdewirtschaft
§ 16 § 16
§ 16 Vorprüfung
Die Vorprüfung umfasst eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Küchenführung“ oder „Service“.
§ 17 § 17
§ 17 Klausurprüfung
(1) Die Klausurprüfung umfasst
a) eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Deutsch und Kommunikation“,
b) eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Unternehmensführung und Rechnungswesen“ und
c) eine fünfstündige praktische Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgegenstände:
1. „Reiten und Trainingslehre“,
2. „Fahren“,
3. „Land- und Gebäudetechnik“,
4. „Produktveredelung und Direktvermarktung“,
5. „Dienstleistungen“ oder
6. „Pferdehaltung und Pferdezucht“.
(2) Die Prüfungsgegenstände „Produktveredelung und Direktvermarktung“ und „Dienstleistungen“ ergeben sich aus dem Unterrichtsgegenstand „Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen“.
§ 18 § 18
§ 18 Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfasst
a) eine Prüfung über die abschließende Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) und
b) eine Prüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgegenstände, sofern der vom Prüfungsgegenstand umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens drei Wochenstunden umfasst und in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe als Pflichtgegenstand geführt wurde:
1. „Englisch“ oder eine andere lebende Fremdsprache,
2. „Religion“,
3. „Politische Bildung und Rechtskunde“,
4. „Angewandte Informatik“,
5. „Mathematik und Wirtschaftsrechnen“ oder
6. einem von maximal zwei je schulautonom festgelegtem Schwerpunkt festzulegenden Pflichtgegenständen aus dem Bereich der fachlichen Bildung.
3. Abschnitt
Abschlussprüfungen an landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Landwirtschaft
§ 19 § 19
§ 19 Vorprüfung
Die Vorprüfung umfasst eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit in einem der folgenden praktischen Pflichtgegenstände:
1. „Lehrwerkstätte Holz“,
2. „Lehrwerkstätte Metall“,
3. einem anderen schulautonom festgelegten Schwerpunkt oder
4. „Lehrwerkstätten“.
§ 20 § 20
§ 20 Klausurprüfung
Die Klausurprüfung umfasst
a) eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Deutsch und Kommunikation“,
b) eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Unternehmensführung und Rechnungswesen“ und
c) eine fünfstündige praktische Klausurarbeit (einschließlich Arbeitsplanung und Vorbereitungszeit) nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgegenstände:
1. „Land- und Gebäudetechnik“,
2. „Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen“,
3. „Waldwirtschaft“,
4. „Lehrwerkstätte Holz“,
5. „Lehrwerkstätte Metall“,
6. „Lehrwerkstätten“ oder
7. einem schulautonom festgelegten landwirtschaftlichen Ausbildungsschwerpunkt.
§ 21 § 21
§ 21 Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfasst
a) eine Prüfung über die abschließende Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) und
b) eine Prüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgegenstände, sofern der vom Prüfungsgegenstand umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmung) mindestens drei Wochenstunden umfasst und in der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe als Pflichtgegenstand geführt wird:
1. „Englisch“ oder eine andere lebende Fremdsprache,
2. „Religion“,
3. „Politische Bildung und Rechtskunde“,
4. „Angewandte Informatik“,
5. „Mathematik und Wirtschaftsrechnen“ oder
6. einem von maximal zwei je schulautonom festgelegtem Schwerpunkt festzulegenden Pflichtgegenständen aus dem Bereich der fachlichen Bildung.
3. Teil
Schlussbestimmungen
§ 22 § 22
§ 22 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung, LGBl. Nr. 177/2014, außer Kraft.