Die mündliche Prüfung umfasst
a) eine Prüfung über die abschließende Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) und
b) eine Prüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgegenstände, sofern der vom Prüfungsgegenstand umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens drei Wochenstunden umfasst und in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe als Pflichtgegenstand geführt wird:
1. „Englisch“ oder eine andere lebende Fremdsprache,
2. „Religion“,
3. „Politische Bildung und Rechtskunde“,
4. „Angewandte Informatik“,
5. „Mathematik und Wirtschaftsrechnen“ oder
6. einem von maximal zwei je schulautonom festgelegtem Schwerpunkt festzulegenden Pflichtgegenständen aus dem Bereich der fachlichen Bildung.
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