(1) Vorprüfungen sind nur auf Antrag des Schülers durchzuführen.
(2) Anlässlich der Festsetzung des jeweiligen Prüfungstermins hat der Schulleiter die Schüler aufzufordern, eine allenfalls gewählte Vorprüfung nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist ein Formular zu verwenden, das jedenfalls den Namen des Prüfungskandidaten, den Prüfungsgegenstand der Vorprüfung und die Frist für die Abgabe des Formulars zu enthalten hat.
(3) Werden Vorprüfungen nach den §§ 13, 16 oder 19 durchgeführt, so haben diese in der letzten Schulstufe bis zur Konferenz über die Zulassung zur Abschlussprüfung zu erfolgen.
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