(1) Die Abschlussprüfung umfasst die im 2. Teil dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen genannten Prüfungsgegenstände und hat jedenfalls aus einer Hauptprüfung zu bestehen, die
a) eine selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellende abschließende Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
b) eine Klausurprüfung, die schriftliche sowie grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen und
c) eine mündliche Prüfung
umfasst.
Die Abschlussprüfung ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidaten die Kenntnis des jeweiligen Prüfungsgegenstandes, die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten und die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen können.
(2) Prüfungskandidaten sind von der Ablegung der Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen auf Antrag zu befreien, wenn der Prüfungskandidat den betreffenden Prüfungsgegenstand an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Abschlussprüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat und diese nach Maßgabe des Unterrichtsausmaßes und –inhaltes der einzelnen Fachrichtungen als gleichwertig anerkannt wird.
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