(1) Die Klausurprüfung umfasst
a) eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Deutsch und Kommunikation“,
b) eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Unternehmensführung und Rechnungswesen“ und
c) eine fünfstündige praktische Klausurarbeit (einschließlich Arbeitsplanung und Vorbereitung) nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgegenstände:
1. „Haushaltsmanagement“,
2. „Textiles und kreatives Gestalten“,
3. „Produktveredelung und Direktvermarktung“,
4. „Dienstleistungen“,
5. „Landwirtschaft“,
6. „Gartenbau“,
7. „Küchenführung“ oder
8. „Service“.
(2) Die Prüfungsgegenstände „Produktveredelung und Direktvermarktung“ und „Dienstleistungen“ ergeben sich aus dem Unterrichtsgegenstand „Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen“.
(3) Die Prüfungsgegenstände „Landwirtschaft“ und „Gartenbau“ ergeben sich aus dem Unterrichtsgegenstand „Landwirtschaft und Gartenbau“.
(4) Die Prüfungsgegenstände „Küchenführung“ und „Service“ ergeben sich aus dem Unterrichtsgegenstand „Küchenführung und Service“.
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