LandesrechtTirolVerordnungenLandwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung, Tiroler§ 19

§ 19§ 19

In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date

Die Vorprüfung umfasst eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit in einem der folgenden praktischen Pflichtgegenstände:

1. „Lehrwerkstätte Holz“,

2. „Lehrwerkstätte Metall“,

3. einem anderen schulautonom festgelegten Schwerpunkt oder

4. „Lehrwerkstätten“.

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