(1) Der Schulleiter hat den Schülern zu Beginn des Schuljahres der letzten Schulstufe jene lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände nachweislich zur Kenntnis zu bringen, die dem Prüfungskandidaten für die Erstellung einer abschließenden Arbeit zur Auswahl stehen. Ebenso sind den Schülern die Modalitäten zur Einreichung der Arbeit bekannt zu geben.
(2) Abschließende Arbeiten sind selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen und spätestens drei Wochen vor der Konferenz über die Zulassung zur Abschlussprüfung in schriftlicher Form entsprechend den Modalitäten nach Abs. 1 vorzulegen. Abschließende Arbeiten können einzeln oder in Gruppen erstellt werden.
(3) Bei abschließenden Arbeiten sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Erstellte Konstruktionen, Laborberichte, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind der Arbeit schriftlich beizulegen.
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