(1) Die Klausurprüfung umfasst
a) eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Deutsch und Kommunikation“,
b) eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Unternehmensführung und Rechnungswesen“ und
c) eine fünfstündige praktische Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgegenstände:
1. „Reiten und Trainingslehre“,
2. „Fahren“,
3. „Land- und Gebäudetechnik“,
4. „Produktveredelung und Direktvermarktung“,
5. „Dienstleistungen“ oder
6. „Pferdehaltung und Pferdezucht“.
(2) Die Prüfungsgegenstände „Produktveredelung und Direktvermarktung“ und „Dienstleistungen“ ergeben sich aus dem Unterrichtsgegenstand „Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen“.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise