(1) Der Schulleiter hat alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen und den Prüfungskandidaten alle organisatorischen Maßnahmen spätestens zu Beginn des letzten Semesters nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Abschlussprüfung hat nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung mit einer schriftlichen Klausurarbeit zu beginnen. Die Klausurarbeit darf die Dauer von fünf Stunden nicht überschreiten.
(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(4) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung zum Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung eingerichtet werden. Zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung müssen zumindest zehn Tage liegen.
(5) Über jede Hauptprüfung ist vom Vorsitzenden oder von einem anderen, von ihm bestimmten Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift aufzunehmen, in der der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten ist. Die Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung sind ebenso in die Niederschrift aufzunehmen.
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