Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen, die nach § 3 Abs. 1 lit. f Z 2 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 drei- und vierstufig geführt werden, und regelt die Art der Durchführung der Abschlussprüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen.
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