Der Schulleiter hat anlässlich der Festsetzung des jeweiligen Prüfungstermins die zur Abschlussprüfung zugelassenen Schüler aufzufordern, die gewählten Prüfungsgegenstände nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist ein Formular zu verwenden, das jedenfalls den Namen des Prüfungskandidaten, die Prüfungsgegenstände sowie einen Hinweis auf die Wahlmöglichkeit und die Frist für die Abgabe des Formulars zu enthalten hat. Die Prüfungsgegenstände, welche nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung für die abschließende Arbeit, Vorprüfung, Klausurprüfung und mündliche Prüfung ausgewählt werden, müssen verschieden sein.
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