(1) Wurden die Leistungen eines Schülers in der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe in einem Pflichtgegenstand, der nicht aufgrund des 2. Teiles dieser Verordnung bereits Teil der Hauptprüfung nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist, mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist dieser Pflichtgegenstand als zusätzlicher Prüfungsgegenstand im Rahmen der Abschlussprüfung abzulegen (Jahresprüfung).
(2) Eine Jahresprüfung nach Abs. 1 umfasst den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe und ist im Rahmen der Hauptprüfung
a) als bis zu zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder
b) als bis zu fünfstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis wesentlicher Kompetenzen zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
(3) Die Jahresprüfung ist zusätzlich zu Abs. 2 jedenfalls als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischem Inhalt.
(4) Die Beurteilung der Jahresprüfung ist im Abschlussprüfungszeugnis festzuhalten und in der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen.
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