LandesrechtTirolVerordnungenLandwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung, Tiroler§ 9

§ 9§ 9

In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date

(1) Die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Prüfungsaufgabe hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen zu enthalten.

(2) Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in Arbeitsschritte mit Teilaufgaben gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsschritte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Prüfungsaufgabe kann an einzelne oder an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden.

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