LandesrechtSteiermarkVerordnungenStandesbeamten-Fachprüfungsverordnung

Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung

In Kraft seit 28. Oktober 1995
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die nach § 3 Abs. 2 PStG 2013 berufenen Organe bzw. Organwalterinnen/Organwalter haben die für die Besorgung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 PStG 2013 notwendigen Fachkenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung einer Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte nachzuweisen.

(2) Organe bzw. Organwalterinnen/Organwalter, die die Eignung für die Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten nach einer früheren Rechtsvorschrift besitzen, bedürfen keiner weiteren Prüfung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015

§ 2

§ 2

(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine Prüfungskommission für die Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte eingerichtet, welche aus einer/einem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertretung und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern besteht.

(2) Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission und deren/dessen Stellvertretung werden vom Landeshauptmann aus dem Kreise der Beamtinnen/Beamten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes des Landes, die übrigen Prüfungskommissärinnen/Prüfungskommissäre aus dem Kreise der Beamtinnen/Beamten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes des Landes und der Beamtinnen/Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes des Landes und der Gemeinden auf die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.

(3) Die Prüfungskommission bildet aus sich Prüfungssenate. Ein Prüfungssenat besteht aus der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, im Verhinderungsfall aus deren/dessen Stellvertretung und aus zwei weiteren Prüfungskommissärinnen/Prüfungskommissären, die von der/dem Vorsitzenden aus dem Kreise der im Abs. 2 genannten Beamtinnen/Beamten eingeteilt werden. Die/Der Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied des jeweiligen Prüfungssenates müssen Beamtinnen/Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes des Landes sein; mindestens ein Mitglied des Prüfungssenates soll überdies aktive Standesbeamtin/aktiver Standesbeamter sein.

(4) Mitglieder der Prüfungskommission, die ihren Dienstort außerhalb von Graz haben, dürfen als Fahrtkosten das amtliche Kilometergeld sowie die Parkgebühren gegenüber dem Land Steiermark geltend machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025

§ 3

§ 3

(1) Die Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte findet in der Regel einmal im Jahr statt; der Prüfungstermin wird jeweils in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ verlautbart.

(2) Zur Prüfung ist jedes zur Besorgung der Aufgaben nach § 5 Abs. 2 PStG 2013 berufene Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) zuzulassen. Weiters sind eigenberechtigte Gemeindebedienstete zuzulassen, für welche die Gemeinde (der Gemeindeverband) bestätigt, dass sie zur Ausübung der Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten herangezogen werden sollen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015

§ 4

§ 4

(1) Um Zulassung zur Prüfung ist bei der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich auf dem Dienstweg anzusuchen. Das Ansuchen muß spätestens an dem in der Prüfungsausschreibung festgesetzten Tag bei der Prüfungskommission eingelangt sein. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a) die Geburtsurkunde,

b) gegebenenfalls die Heiratsurkunde,

c) der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis,

d) der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Lehrganges für Standesbeamtinnen/Standesbeamte,

e) ein Lebenslauf.

Die Gemeinde (Der Gemeindeverband) hat bei Vorlage des Ansuchens an die Prüfungskommission zu bestätigen, dass die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber zur Ausübung der Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten herangezogen werden soll, sowie eine Dienstbeschreibung der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers anzuschließen, aus der Art und Dauer der bisherigen Verwendung ersichtlich sind.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die/der Vorsitzende der Prüfungskommission endgültig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015

§ 5

§ 5

(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Durch die schriftliche Prüfung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber in der Lage ist, die Aufgaben der Personenstandsbehörde nach § 3 Abs. 1 PStG 2013 zu besorgen, insbesondere Eintragungen in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) durchzuführen, Urkunden auszustellen und die erforderlichen Mitteilungen vorzunehmen.

(3) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind von dem Mitglied des Prüfungssenates, das für die Prüfung des im § 8 Abs. 2 lit. a angeführten Gegenstandes vorgesehen ist, im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden zu bestimmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 61/2018

§ 6

§ 6

(1) Die schriftliche Prüfung wird unter Aufsicht durchgeführt und umfasst je eine Eintragung eines Geburts-Eheschließungs- und Sterbefalles in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) sowie die Ausstellung der entsprechenden Personenstandsurkunden und die Vornahme der erforderlichen Mitteilungen. Für die schriftliche Prüfung steht eine Arbeitszeit von fünf Stunden zur Verfügung.

(2) Die zugelassenen Behelfe werden von der Prüfungskommission festgelegt.

(3) Der Prüfungssenat beschließt, ob die schriftliche Prüfung als bestanden gilt. Die/Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015

§ 7

§ 7

Die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung jederzeit zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen oder ein derart verspätetes Erscheinen gleichzusetzen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015

§ 8

§ 8

(1) Zur mündlichen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Für die Wiederholung des schriftlichen Teiles der Prüfung gilt § 9 Abs.3 sinngemäß.

(2) Die mündliche Prüfung ist aus den nachstehenden Gegenständen abzulegen:

a) Personenstandsrecht,

b) einschlägige Bestimmungen des Ehe- und Kindschaftsrechtes sowie des Obsorgerechtes,

c) Namensrecht,

d) einschlägige Bestimmungen des internationalen Privatrechtes einschließlich der Behandlung ausländischer Entscheidungen in Personenstandsangelegenheiten,

e) Staatsbürgerschaftsrecht,

f) Gebühren- und Abgabenrecht des Bundes und des Landes auf dem Gebiet des Personenstands- und Staatsbürgerschaftsrechtes,

g) Verwaltungsverfahrensrecht,

h) Grundzüge des Bundes- und des Landesverfassungsrechtes.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015

§ 9

§ 9

(1) Über das Ergebnis der Prüfung beschließt der Prüfungssenat nach geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit. Die/Der Vorsitzende gibt die Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die Beurteilung erfolgt nach dem Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung mit „mit Auszeichnung bestanden“, „mit gutem Erfolg bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Lautet das Prüfungsergebnis „nicht bestanden“ kann die Prüfung frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden. Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025

§ 10

§ 10

(1) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigendes Prüfungsprotokoll zu führen.

(2) Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber das Ergebnis der Prüfung mündlich bekanntzugeben. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und Prüfungserfolg angeführt werden und das von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015

§ 11

§ 11

Für die Ablegung der Prüfung ist eine Prüfungsgebühr in der Höhe von € 35,– zu entrichten. Diese ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber mit der Zulassung zur Prüfung vorzuschreiben und vor Antritt der schriftlichen Prüfung an die Prüfungskommission zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist auf die Mitglieder der Prüfungskommission aufzuteilen.

Im Falle eines unbegründeten Rücktrittes findet eine Rückerstattung der Prüfungsgebühr nicht statt.

Anm.: in der Fassung GZ Nr. 1/2007, LGBl. Nr. 37/2015

§ 13

§ 13

Ob eine gleichartige Prüfung in einem anderen bestandenen Fachprüfung für Standesbeamtinnen und Standesbeamte nach dieser Verordnung gleichzuhalten ist, bestimmt die Vorsitzende/der Vorsitzende im Einzelfall.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015

§ 14

§ 14

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.Dezember 1984 über die notwendigen Fachkenntnisse zur Besorgung von Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung), kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Nr.1/1985, außer Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 61/2018 ist § 5 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft getreten.

(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2020 ist § 5a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Mai 2020, in Kraft getreten und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.

(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2025 treten in Kraft:

1. § 2 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. August 2025 ;

2. § 2 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 5 und 6, § 3, § 4, § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 mit 1. Jänner 2026 ; gleichzeitig treten § 12, § 15a und § 15b außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 54/2025

§ 15

§ 15

(1) Die Änderung des § 14 durch die Novelle, Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark‘, Nr. 1/2007, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Jänner 2007 , in Kraft.

(2) In der Fassung der zweiten Standesbeamtinnen- und Standesbeamten- Fachprüfungsverordnungsnovelle, LGBl. Nr. 37/2015 treten der § 1, § 2, § 3, § 4 Abs. 1 1. Satz, § 4 Abs. 1 lit. d, § 4 Abs. 1 4. Satz, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 1. Satz, § 6 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 2 lit. a, b und f, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 2. und letzter Satz mit dem der Kundmachung folgender Tag, das ist der 23. Mai 2015 in Kraft.

Anm.: in der Fassung GZ Nr. 1/2007, LGBl. Nr. 37/2015