(1) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigendes Prüfungsprotokoll zu führen.
(2) Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber das Ergebnis der Prüfung mündlich bekanntzugeben. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und Prüfungserfolg angeführt werden und das von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015
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