(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine Prüfungskommission für die Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte eingerichtet, welche aus einer/einem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertretung und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern besteht.
(2) Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission und deren/dessen Stellvertretung werden vom Landeshauptmann aus dem Kreise der Beamtinnen/Beamten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes des Landes, die übrigen Prüfungskommissärinnen/Prüfungskommissäre aus dem Kreise der Beamtinnen/Beamten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes des Landes und der Beamtinnen/Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes des Landes und der Gemeinden auf die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.
(3) Die Prüfungskommission bildet aus sich Prüfungssenate. Ein Prüfungssenat besteht aus der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, im Verhinderungsfall aus deren/dessen Stellvertretung und aus zwei weiteren Prüfungskommissärinnen/Prüfungskommissären, die von der/dem Vorsitzenden aus dem Kreise der im Abs. 2 genannten Beamtinnen/Beamten eingeteilt werden. Die/Der Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied des jeweiligen Prüfungssenates müssen Beamtinnen/Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes des Landes sein; mindestens ein Mitglied des Prüfungssenates soll überdies aktive Standesbeamtin/aktiver Standesbeamter sein.
(4) Mitglieder der Prüfungskommission, die ihren Dienstort außerhalb von Graz haben, dürfen als Fahrtkosten das amtliche Kilometergeld sowie die Parkgebühren gegenüber dem Land Steiermark geltend machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025
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