LandesrechtSteiermarkVerordnungenStandesbeamten-Fachprüfungsverordnung§ 7

§ 7

In Kraft seit 23. Mai 2015
Up-to-date

Die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung jederzeit zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen oder ein derart verspätetes Erscheinen gleichzusetzen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015

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