Die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung jederzeit zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen oder ein derart verspätetes Erscheinen gleichzusetzen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015
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