(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Durch die schriftliche Prüfung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber in der Lage ist, die Aufgaben der Personenstandsbehörde nach § 3 Abs. 1 PStG 2013 zu besorgen, insbesondere Eintragungen in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) durchzuführen, Urkunden auszustellen und die erforderlichen Mitteilungen vorzunehmen.
(3) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind von dem Mitglied des Prüfungssenates, das für die Prüfung des im § 8 Abs. 2 lit. a angeführten Gegenstandes vorgesehen ist, im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden zu bestimmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 61/2018
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