(1) Um Zulassung zur Prüfung ist bei der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich auf dem Dienstweg anzusuchen. Das Ansuchen muß spätestens an dem in der Prüfungsausschreibung festgesetzten Tag bei der Prüfungskommission eingelangt sein. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
a) die Geburtsurkunde,
b) gegebenenfalls die Heiratsurkunde,
c) der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis,
d) der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Lehrganges für Standesbeamtinnen/Standesbeamte,
e) ein Lebenslauf.
Die Gemeinde (Der Gemeindeverband) hat bei Vorlage des Ansuchens an die Prüfungskommission zu bestätigen, dass die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber zur Ausübung der Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten herangezogen werden soll, sowie eine Dienstbeschreibung der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers anzuschließen, aus der Art und Dauer der bisherigen Verwendung ersichtlich sind.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die/der Vorsitzende der Prüfungskommission endgültig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015
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